Organisation der Regierung
Die Regierung entscheidet selbständig über Petitionen, die ihr vom
Landtag überwiesen werden.!” Es obliegt ihr auch die Begutachtung der
Vorlagen, die ihr der Landtag zu diesem Zweck zukommen lässt. 168
2. Kommissionen des Landtages!®
Die Regierungsmitglieder beteiligen sich auf Einladung des Vorsitzen-
den an den Beratungen einer Landtagskommission, die berechtigt ist,
Regierungsmitglieder beizuziehen und zu befragen.!7° Die Regierungs-
mitglieder können sich von Fachleuten begleiten oder sich im Einver-
ständnis mit der jeweiligen parlamentarischen Kommission durch Sach-
bearbeiter vertreten lassen.!7!
Die Landtagskommissionen selber können jedoch Staatsangestellte
nur mit Zustimmung der Regierung beiziehen und befragen, die diese
nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und
zur Herausgabe von Akten ermächtigt.!?
Die Regierung legt der Finanzkommission sämtliche Vorlagen, für
die sie zuständig ist, rechtzeitig zur Überprüfung vor. Diese übermittelt
ihre Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen, Empfehlungen und Entschei-
dungen sowohl den Mitgliedern des Landtages als auch der Regierung.!73
Die Regierung unterbreitet die Staatsverträge, die der Zustimmung
des Landtages bedürfen, zur Prüfung und Begutachtung der Aussenpo-
litischen Kommission. Die Regierung informiert sie regelmässig, früh-
zeitig und umfassend über die Entwicklung der aussenpolitischen Lage
sowie über Vorhaben im Rahmen der internationalen Organisationen
und Verhandlungen mit auswärtigen Staaten. In dringenden Fällen kon-
sultiert sie das vorsitzende Mitglied der Aussenpolitischen Kommission.
Die Aussenpolitische Kommission unterrichtet die Mitglieder des
Landtages und die Regierung über ihre Beschlüsse.!”*
167 Siehe Art. 12 GVVKG.
168 Siehe Art. 93 Bst. g LV.
169 Vgl. auch schon S. 493 ff.
170 Siehe Art. 17 Abs. 1 GVVKG.
171 Siehe Art. 43 GVVKG.
172 Siehe Art. 17 Abs. 2 GVVKG.
173 Siehe Art. 18 GVVKG.
174 Siehe Art. 19 GVVKG.
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