Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation der Regierung 
Die Regierung entscheidet selbständig über Petitionen, die ihr vom 
Landtag überwiesen werden.!” Es obliegt ihr auch die Begutachtung der 
Vorlagen, die ihr der Landtag zu diesem Zweck zukommen lässt. 168 
2. Kommissionen des Landtages!® 
Die Regierungsmitglieder beteiligen sich auf Einladung des Vorsitzen- 
den an den Beratungen einer Landtagskommission, die berechtigt ist, 
Regierungsmitglieder beizuziehen und zu befragen.!7° Die Regierungs- 
mitglieder können sich von Fachleuten begleiten oder sich im Einver- 
ständnis mit der jeweiligen parlamentarischen Kommission durch Sach- 
bearbeiter vertreten lassen.!7! 
Die Landtagskommissionen selber können jedoch Staatsangestellte 
nur mit Zustimmung der Regierung beiziehen und befragen, die diese 
nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und 
zur Herausgabe von Akten ermächtigt.!? 
Die Regierung legt der Finanzkommission sämtliche Vorlagen, für 
die sie zuständig ist, rechtzeitig zur Überprüfung vor. Diese übermittelt 
ihre Sitzungsprotokolle, Stellungnahmen, Empfehlungen und Entschei- 
dungen sowohl den Mitgliedern des Landtages als auch der Regierung.!73 
Die Regierung unterbreitet die Staatsverträge, die der Zustimmung 
des Landtages bedürfen, zur Prüfung und Begutachtung der Aussenpo- 
litischen Kommission. Die Regierung informiert sie regelmässig, früh- 
zeitig und umfassend über die Entwicklung der aussenpolitischen Lage 
sowie über Vorhaben im Rahmen der internationalen Organisationen 
und Verhandlungen mit auswärtigen Staaten. In dringenden Fällen kon- 
sultiert sie das vorsitzende Mitglied der Aussenpolitischen Kommission. 
Die Aussenpolitische Kommission unterrichtet die Mitglieder des 
Landtages und die Regierung über ihre Beschlüsse.!”* 
  
167 Siehe Art. 12 GVVKG. 
168 Siehe Art. 93 Bst. g LV. 
169 Vgl. auch schon S. 493 ff. 
170 Siehe Art. 17 Abs. 1 GVVKG. 
171 Siehe Art. 43 GVVKG. 
172 Siehe Art. 17 Abs. 2 GVVKG. 
173 Siehe Art. 18 GVVKG. 
174 Siehe Art. 19 GVVKG. 
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