Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfahren und Geschäftsverkehr 
ten ordentlichen Sitzung oder bei einem Regierungswechsel innert drei 
Monaten nach Amtsantritt in einer Liste vorzulegen, wobei die 
Geschäftsplanung mit der Finanzplanung abzustimmen ist.1° 
Die Regierung übermittelt ihre Berichte und Anträge direkt an die 
Mitglieder des Landtages. Dabei hat sie auf Anfrage dem Landtag alle 
relevanten Dokumente, auf die sich eine Vorlage stützt, bekannt zu 
geben. Den einzelnen Landtagskommissionen stellt die Regierung ihre 
Berichte in der Regel über den Parlamentsdienst zu.!® 
Für den Rechenschaftsbericht und die Landesrechnung sowie den 
Landesvoranschlag und den Finanzplan gelten Zustellungsfristen, bis zu 
denen sie den Mitgliedern des Landtages ausgehändigt sein müssen. !* 
Auf Antrag des Landtagspräsidenten informiert die Regierung den 
Landtag über den Inhalt und die Bedeutung einer Vorlage, die zu behan- 
deln ist. Lehnt die Regierung den Antrag ab, unterrichtet sie den Land- 
tagspräsidenten. Sie legt als eigenverantwortliches Organ die Art und 
Weise ihrer Willens- und Entscheidungsbildung selber fest.!® 
Im Landtag ist der «Regierungsvertreter» zu hören. An seinen 
Beratungen nimmt jenes Regierungsmitglied teil, in dessen Geschäftsbe- 
reich der Verhandlungsgegenstand gehört. Die Regierung regelt die Ver- 
tretung. 166 
  
162 Siehe Art. 13 GVVKG (Geschäftsplanung). 
163 Siehe Art. 14 GVVKG. Abs. 1 Satz 2 und 3 nehmen regierungs- und verwaltungs- 
interne Dokumente von der Pflicht der Bekanntgabe aus, wobei die Regierung das 
Nähere mit Verordnung regelt. Dieser Zusatz geht auf das Gesetz vom 23. Novem- 
ber 2012, LGBl. 2013 Nr. 8, zurück. Er trägt im Sinne des Gewaltenteilungsgrund- 
satzes den Geheimhaltungsinteressen der Regierung sowie den Interessen an ihrer 
politischen und praktischen Handlungs- und Leistungsfähigkeit ausreichend Rech- 
nung. Vgl. Marzell Beck, Gutachterliche Stellungnahme zur Verfassungsmässigkeit 
der Reform des Geschäftsverkehrsgesetzes, S. 20 f. 
164 Siehe Art. 15 und 16 GVVKG. 
165 Siehe Art. 16a GVVKG. Die Regierung ist nach dieser neuen Regelung, eingeführt 
durch das Gesetz vom 23. November 2012, LGBl. 2013 Nr. 8, bei der Vorbereitung 
und Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen an den Landtag nach wie vor «Herr» des 
verwaltungsinternen Verfahrens, wie dies in Art. 93 Bst. g LV vorgesehen ist. Es 
bleibt ihrer Verantwortung überlassen, ob sie einem direkten Informationsaustausch 
zwischen ihr und dem Landtag zustimmt, sodass ihre Stellung gemäss Art. 78 Abs. 1 
LV gewahrt ist. Vgl. Marzell Beck, Gutachterliche Stellungnahme zur Verfassungs- 
mässigkeit der Reform des Geschäftsverkehrsgesetzes, S. 22. 
166 Siehe Art. 63 Abs. 4 LV und Art. 42 GVVKG sowie Art. 22 Bst. b RVOG. 
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