Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Spätabsolutistische Verfassungsphase 
die Einbringlichkeit der postulirten Summen zu berathschlagen, und 
dafür zu sorgen».”7 
Verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Ständeversammlung 
somit kaum zu. Sie hatte nicht nur keine politische Entscheidungsbefug- 
nis. Es wird ihr nicht einmal «jenes Minimum landständischer Rechte, 
zu dessen Einräumung auf dem Wiener Congress die grosse Mehrheit 
der Stifter des teutschen Bundes sich bereit erklärt hatte», zugestanden.”® 
Die Verfassung verschliesst sich einer dualistischen Gegenposition der 
Stände. Sie sind kein Staatsorgan, sondern nach heutigen Begriffen eine 
«gesellschaftliche Interessenvertretung» gegenüber dem Fürsten.” Sie 
sind staatspolitisch bedeutungslos, sodass die Ständevertreter im Volks- 
mund «Glasbläser» genannt werden. Sie haben nichts zu sagen. Dieser 
Zustand erinnert an die Postulantenlandtage in Österreich.® 
77 $ 11 Landständische Verfassung. Im Rahmen der Beratungen der bayerischen Ver- 
fassung von 1818 wurden auch Stimmen laut, die den Ständen lediglich beratende 
Funktion zugestehen wollten. Sie konnten sich allerdings gegen die liberalen Ver- 
fassungsbefürworter nicht durchsetzen. Vgl. Thomas Würtenberger, Der Konstitu- 
tionalismus des Vormärz, S. 168 f. unter Bezugnahme auf Wolfgang Quint, Souve- 
ränitätsbegriff und Souveränitätspolitik, S. 491. 
78 J.L. Klüber, Öffentliches Recht des Teutschen Bundes und der Bundesstaaten, 
Frankfurt 1817, 4. Aufl., Frankfurt 1840, zitiert nach Herbert Wille, Staat und Kir- 
che, S.39 Fn. 3. Als Beweis der Bedeutungslosigkeit der Landstände sei an einen 
Vorfall aus dem Jahre 1861 erinnert, den Peter Geiger, Geschichte, S. 256 Fn. 33 
erwähnt. Danach verweigerten die Landstände auf dem Landtag vom 2. September 
1861 ihre Zustimmung zum fürstlichen Steuerpostulat. Peter Geiger vermerkt unter 
Bezugnahme auf Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 33 ff. und 43 ff., dass in 
den ersten Jahren nach 1818 die Versuche der Landstände, mehr Rechte zu erlangen, 
nie in einer solchen Vehemenz und Geschlossenheit vorgetragen wurden, sondern 
nur in Form von Bitten oder in Einzelaktionen. 
79 Stefan Korioth, «Monarchisches Prinzip», S. 49. Nach Wilhelm Mössle, Die Verfas- 
sungsautonomie der Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes, S. 376 ging denn auch 
Art. XIII BA von landständischen Verfassungen im herkömmlichen Sinne aus, «bei 
denen dem Monarchen nur Vertreter der Rechte und Interessen einzelner Korpora- 
tionen und Stände und nicht eine Vertretung des ganzen Volkes gegenüberstanden». 
80 Vgl. Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 36. Otto Hintze, Das monarchische 
Prinzip, S. 367 weist unter Bezugnahme auf Art. 57 der Wiener Schlussakte darauf 
hin, dass Österreich sich «mit Recht vor modernen Volksvertretungen» gefürchtet 
habe, sodass es eine «Fassung der Bundesbeschlüsse» gebraucht habe, um «seine 
alten verrosteten Postulatenlandtage> aus der Zeit Maria Theresias als vereinbar mit 
den Vorschriften des berühmten $ 13 der Bundesakte erscheinen» zu lassen. Aus 
diesem Grunde habe man das Wort «Konstitution» vermieden und immer nur von 
landständischen Verfassungen gesprochen. 
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