Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation der Regierung 
ın Eid und Pflicht.!® Es ist ihm von Gesetzes wegen das Ministerium für 
Präsidiales und Finanzen zugeteilt.!% 
2. In Beziehung zum Landesfürsten 
Der Regierungschef legt den Diensteid in die Hände des Landesfürsten 
oder des Regenten ab.!” Er besorgt die Geschäfte, die ihm der Landes- 
fürst «unmittelbar» überträgt! und hält ihm «Vortrag» bzw. berichtet 
ihm über Gegenstände, die seiner Verfügung unterstehen. Er hat über- 
dies das Recht, den Erlass «landesherrlicher Resolutionen» zu beantra- 
gen. Resolutionen des Landesfürsten, die über Antrag des Regierung- 
schefs erfolgen, hat dieser gegenzuzeichnen.!®® Dies trifft auch auf 
Gesetze sowie auf Erlasse und Verordnungen zu, die vom Landesfürsten 
oder einer Regentschaft ausgehen.!*%° Die Gegenzeichnung umfasst im 
Übrigen alle gegenzeichnungsbedürftigen Akte des Landesfürsten.!*! 
135 Siehe Art. 87 Satz 2 IV. 
136 Siehe Art. 18 Abs. 3 RVOG. 
137 Siehe Art. 87 Satz 1 IV. 
138 Siehe Art. 85 LV. Diese Vorschrift, die aus $ 42 der Amtsinstruktion von 1862 
stammt, war damals, wie Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liech- 
tenstein, S. 91 festhält, noch sinnvoll, da der Landesverweser Beamter des Fürsten 
war. Heute ist sie kaum noch von Bedeutung. Als Anwendungsfall kommt etwa 
Art. 55 LV infrage, wonach der Landtag vom Fürsten in eigener Person oder durch 
einen Bevollmächtigen geschlossen wird. Vgl. auch Gerard Batliner, Einführung in 
das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 76 f., der sich fragt, um welche Aufträge 
des Fürsten es sich handeln könne. Es könnten darunter nicht die rechtlich zulässi- 
gen Aufträge des Landesfürsten gegenüber der Kollegialregierung verstanden wer- 
den (Art. 92 Abs. 1 IV), sondern die an den Regierungschef persönlich gerichteten 
Aufträge. Als Beispiel für einen Auftrag an die Regierung gemäss Art. 92 LV ist aus 
der Staatspraxis der Fall der Interpellationsbeantwortung betreffend die Fragen zum 
Hausgesetz des Fürstlichen Hauses durch die Regierung bekannt, nachdem zwi- 
schen ihr und dem Fürsten eine «gemeinsame Position» nicht gefunden werden 
konnte. Aus diesem Grund beauftragte er mit Schreiben vom 1. September 1995 die 
Regierung, den Entwurf von Fürst und Fürstenhaus «an die Landtagsabgeordneten 
weiterzuleiten». 
139 Siehe Art. 86 Abs. 1 und 2 IV. 
140 Siehe Art. 85 und 86 LV; zu diesen «Typen» von Staatsakten siehe Günther Winkler, 
Begnadigung und Gegenzeichnung, S. 9 ff. und S. 58. 
141 Vgl. Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 200 ff.; Walter Kieber, Regierung, 
Regierungschef, Landesverwaltung, S. 319 ff. und Ernst Pappermann, Die Regie- 
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