Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Regierungsweise: Kollegial- und Ressortprinzip 
Pflicht,!® die Entscheidungen der Kollegialregierung mitzutragen und in 
der Öffentlichkeit zu vertreten.1% 
2. Stellung der Regierungsmitglieder 
Die Regierungsmitglieder werden in gleicher Weise bestellt!® und haben 
im Kollegium dieselbe rechtliche Stellung, sieht man von den besonde- 
ren Befugnissen des Regierungschefs ab.!% Er nimmt aber den anderen 
Regierungsmitgliedern gegenüber keine Führungsposition ein und ver- 
fügt ihnen gegenüber auch nicht über ein Weisungsrecht. Die Beschlüsse 
oder Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 
Damit ein Beschluss oder eine Entscheidung gültig ist, müssen mindes- 
tens vier Regierungsmitglieder anwesend sein.!°7 
Die Regierung trägt als Kollegialregierung die politische Verant- 
wortung. Demnach bedeutet das Kollegialprinzip auch «kollektive poli- 
tische Verantwortlichkeit».!°% 
  
103 Pierre Tschannen, Staatsrecht, S. 475 Rz. 9 bezeichnet diese Pflicht als «Identifikati- 
onsgebot». 
104 Siehe Art. 13 und 14 RVOG und dazu BuA Nr. 24/2012 der Regierung vom 
27. März 2012, S. 34 f. Aus der Vertraulichkeit und Geschlossenheit der Beratung 
geht, wie Martin Breitenstein, Reform der Kollegialregierung, S. 37, vermerkt, das 
Solidaritätsprinzip hervor, «wonach Mehrheitsentscheide auch von der Minderheit 
mitgetragen werden». 
105 Siehe vorne S. 544 f. 
106 Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, S. 74 führt aus: 
«Im Rate sind alle drei Mitglieder völlig gleich, eines jeden Stimme gilt gleichviel, 
eines jeden Verantwortung ist gleich gross, den Vorsitz führt der Regierungschef, 
das ist formell ein Moment seiner Stellung, die trotzdem etwas höher, nicht qualita- 
tiv, sondern quantitativ zu werten ist. Denn ihm ist noch eine Reihe von Aufgaben 
übertragen, die ihm als Regierungschef zustehen [...]». Siehe zur Stellung des Regie- 
rungschefs hinten S. 565 ff. 
107 Siehe Art. 81 LV. 
108 Christian Furrer, Bundesrat und Bundesverwaltung, S. 48; vgl. auch Martin Brei- 
tenstein, Reform der Kollegialregierung, S. 37. 
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