Geschichtliches
Regierungsmitgliedes Rücksicht genommen wird — also der umgekehrte
Weg — in anderen Staaten besteht das Ministerium und man sucht dafür
einen Mann, der die Gewähr bringt, dass er den Aufgaben gewachsen
ist — bei uns ist zuerst der Mann da und man überträgt ihm jene Grup-
pen von Aufgaben, von denen man meint, dass er ihnen kraft seiner per-
sönlichen Fähigkeiten am ehesten gewachsen ist.»%
IV. Urfassung
Ursprünglich ist in der Verfassung die kollegiale Erledigung der
Geschäfte als die allein zulässige Art der Geschäftsbehandlung vorge-
schrieben. Das Kollegialprinzip bedeutet denn auch, dass grundsätzlich
die Entscheidungen der Regierung als Beschlüsse des Kollegiums erge-
hen. Eine ressortmässige Geschäftsbehandlung war nur für die laufenden
Angelegenheiten vorgesehen, damit sie nicht bis zum Sitzungstage auf-
geschoben wurden. Die Regierungsgeschäfte sollten nach einem von der
Regierung zu Beginn eines jeden Jahres kollegial aufzustellenden
Geschäftsverteilungsplan vom Regierungschef bzw. den Regierungsrä-
ten bis zur endgültigen, der kollegialen Behandlung vorbehaltenen Ent-
scheidung einzeln ressortmässig behandelt werden. Unter diesen Ange-
legenheiten wurden alle Gegenstände verstanden, die minder wichtig
sind oder blosse vorbereitende «Verfügungen» darstellen.® Demzufolge
hatte die ressortmässige Behandlung durch die Regierungsmitglieder nur
Vorbereitungsfunktion.
V. Weiterentwicklung
Ein unumschränktes Kollegialsystem konnte sich nicht durchsetzen, wie
sich dies aus der Verfassungsreform von 1965 betreffend die Umbildung
der Regierung ersehen lässt. Danach können bestimmte minder wichtige
Geschäfte durch Gesetz den nach der Geschäftsverteilung zuständigen
Regierungsmitgliedern zur selbständigen Erledigung übertragen wer-
82 Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, 5. 69 f.
83 Vgl. LGBl. 1921 Nr. 15: Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 91 LV.
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