Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Geschichtliches 
Regierungsmitgliedes Rücksicht genommen wird — also der umgekehrte 
Weg — in anderen Staaten besteht das Ministerium und man sucht dafür 
einen Mann, der die Gewähr bringt, dass er den Aufgaben gewachsen 
ist — bei uns ist zuerst der Mann da und man überträgt ihm jene Grup- 
pen von Aufgaben, von denen man meint, dass er ihnen kraft seiner per- 
sönlichen Fähigkeiten am ehesten gewachsen ist.»% 
IV. Urfassung 
Ursprünglich ist in der Verfassung die kollegiale Erledigung der 
Geschäfte als die allein zulässige Art der Geschäftsbehandlung vorge- 
schrieben. Das Kollegialprinzip bedeutet denn auch, dass grundsätzlich 
die Entscheidungen der Regierung als Beschlüsse des Kollegiums erge- 
hen. Eine ressortmässige Geschäftsbehandlung war nur für die laufenden 
Angelegenheiten vorgesehen, damit sie nicht bis zum Sitzungstage auf- 
geschoben wurden. Die Regierungsgeschäfte sollten nach einem von der 
Regierung zu Beginn eines jeden Jahres kollegial aufzustellenden 
Geschäftsverteilungsplan vom Regierungschef bzw. den Regierungsrä- 
ten bis zur endgültigen, der kollegialen Behandlung vorbehaltenen Ent- 
scheidung einzeln ressortmässig behandelt werden. Unter diesen Ange- 
legenheiten wurden alle Gegenstände verstanden, die minder wichtig 
sind oder blosse vorbereitende «Verfügungen» darstellen.® Demzufolge 
hatte die ressortmässige Behandlung durch die Regierungsmitglieder nur 
Vorbereitungsfunktion. 
V. Weiterentwicklung 
Ein unumschränktes Kollegialsystem konnte sich nicht durchsetzen, wie 
sich dies aus der Verfassungsreform von 1965 betreffend die Umbildung 
der Regierung ersehen lässt. Danach können bestimmte minder wichtige 
Geschäfte durch Gesetz den nach der Geschäftsverteilung zuständigen 
Regierungsmitgliedern zur selbständigen Erledigung übertragen wer- 
  
82 Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, 5. 69 f. 
83 Vgl. LGBl. 1921 Nr. 15: Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 91 LV. 
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