Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation der Regierung 
II. Anfänge der Kollegialregierung 
Die Anfänge der Kollegialregierung gehen auf die Konstitutionelle Ver- 
fassung von 1862 zurück, wenn man lediglich auf die Zusammensetzung 
der Regierung abstellt. Sie besteht nach der damaligen Amtsinstruktion 
«aus dem Landesverweser, zwei Landräthen und einem Secretär». Als 
«Chef der Regierung» übt er «diejenige Amtswirksamkeit aus, die ihm 
persönlich als Landesverweser anvertraut ist». Zu seinem weit gefassten 
Wirkungskreis gehören alle wichtigen Geschäfte, auch diejenigen, «wel- 
che ihm unmittelbar vom Fürsten übertragen werden».?! Diese Eigen- 
kompetenzen lassen für eine kollegiale Amtsführung und «Geschäftsbe- 
handlung» keinen Raum. Die Regierung des Fürsten bleibt monokra- 
tisch organisiert. Das heisst, wie Otto Ludwig Marxer kritisch anmerkt: 
«Ein landsfremder, auf Lebzeiten ernannter Landesverweser verkörperte 
in sich die gesamte Verwaltungstätigkeit.» 
III. «Neueinführung» des Kollegialsystems 
Aus diesem Grund bezeichnet Otto Ludwig Marxer das Kollegialsys- 
tem, wie es die Verfassung von 1921 festlegt, denn auch als eine «Neu- 
einführung». Sie statuiert als «Hauptgrundsatz» «die collegiale Behand- 
lung, die nur durchbrochen ist aus Opportunitätsgründen». Danach 
erledigt einen Teil der Geschäfte das ganze Regierungskollegium und 
einen Teil ein einzelnes Regierungsmitglied, «dem ein gewisser Kreis von 
Aufgaben als sein Ressort» zugeordnet wird. Otto Ludwig Marxer gibt 
aber zu verstehen, dass die «Regierung und deren ressortmässige 
Geschäftsbehandlung» nicht mit Institutionen anderer Staaten vergli- 
chen werden kann. Er weist darauf hin, «dass die Gesamtaufgaben nicht 
dauernd in gewisse sachlich unterschiedene Kreise eingeteilt sind, nach 
Art der Ministerien der verschiedenen Staaten oder Departements der 
Schweiz, sondern die Aufgaben werden jedes Jahr unter die drei Mit- 
glieder der Regierung nach einem <collegial aufzustellenden Geschäfts- 
verteilungsplam> aufgeteilt, wobei auf die Individualität des betreffenden 
  
81 Zur Regierung siehe $$ 35 ff. und zum Wirkungskreis des Landesverwesers $$ 41 ff. 
und $ 90 Amtsinstruktion von 1862. 
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