2. Abschnitt
Organisation der Regierung
$36 GESCHICHTLICHES
I. Allgemeines
Die Verfassung charakterisiert die Regierung in Art. 78 Abs. 1 als «Kol-
legialregierung», relativiert aber gleichzeitig diese Aussage, indem sie die
Geschäftsbehandlung in Art. 83 als «teils eine kollegiale, teils eine res-
sortmässige» umschreibt.” Sie stellt mit anderen Worten dem Kollegial-
prinzip das Ressortprinzip oder, wie es auch genannt wird, das Departe-
mentalprinzip zur Seite. Von einem Präsidialprinzip ist mit Blick auf die
besondere Stellung bzw. die besonderen Befugnisse’®s des Regierung-
schefs die Rede.”? Nach Otto Ludwig Marxer® hat die Verfassung 1921
das Kollegialsystem eingeführt. Er resümiert in seiner Dissertation aus
dem Jahre 1924, dass sie damit «gewiss einer eminent praktischen und
vor allem einer demokratischen Forderung» gerecht geworden sei. Er
erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass dieses Regierungssystem
dem liechtensteinischen Verfassungsrecht «nicht ganz fremd» ist, doch
schränkt er sogleich ein und meint, dass es nur in Ansätzen «und in der
Praxis nicht einmal das», vorhanden ist.
77 Vsl. Art. 78 Abs. 1, 83, 90 Abs. 1 und 91 LV.
78 Vsl. Art. 4 Abs. 3 RVOG.
79 Vgl. Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 77 f.
mit weiteren Literaturhinweisen; vgl. auch Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht,
S. 191 ff. mit weiteren Literaturhinweisen.
80 Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, 5. 67.
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