Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Spätabsolutistische Verfassungsphase 
frühkonstitutionellen Verfassungsentwicklung der süddeutschen Staaten 
ab, die sich volksrepräsentativen Elementen zu öffnen beginnen.“ Die 
oktroyierten Verfassungen von Tirol® und Krain® räumen denn auch 
den Ständen keine oder nur sehr beschränkte Befugnisse ein.“ 
II. Landesfürst und ständische Vertretung 
1. Zusammensetzung des ständischen Landtages 
Die Zusammensetzung des ständischen Landtages ist ein Abbild der da- 
maligen Wirtschafts- und Sozialverhältnisse. Obwohl der Adel und die 
Städte fehlen, nimmt die Landständische Verfassung eine hierarchische 
Zweiteilung der Landstandschaft vor. Sie rechnet die Geistlichkeit und 
den Vertreter Österreichs dem höheren Stand zu. Die Richter und Sä- 
ckelmeister der Gemeinden bilden die Landmannschaft. Die Landstand- 
schaft ist dem Einkammersystem vergleichbar, wie es in anderen Kleinst- 
aaten des Deutschen Bundes üblich ist.® Eine Trennung in zwei Kam- 
mern ist aufgrund der geringen Mitgliederzahl nicht angebracht. Land- 
vogt Joseph Schuppler will die Mitgliederzahlen aus Kostengründen 
möglichst niedrig halten. Er steht auch auf dem Standpunkt, dass die Be- 
ratungen der Landstände eine blosse «Formalität» darstellen.® 
Der geistliche Stand setzt sich aus den Besitzern geistlicher Benefi- 
zien und den geistlichen Gemeinschaften zusammen. Er wählt nach eige- 
nen Regeln auf Lebenszeit drei Deputierte, zwei für die obere und einen 
  
64 So gesehen stimmt der Hinweis von Karl von In der Maur, Feldmarschall Johann 
Fürst von Liechtenstein, S. 194 nicht, wonach die ständischen Verfassungen in allen 
Ländern, in welchen sie eingeführt worden waren, lediglich ein «ziemlich beschei- 
denes Mass politischer Rechte» gewährt haben. Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 1 
(1901), S. 89 ist der Ansicht, dass die damals zustande gekommenen Verfassungen 
«wohl in keinem Staate den gehegten Erwartungen entsprochen» haben. 
65 Abgedruckt in: PGS 44, Nr. 28. 
66 Abgedruckt in: PGS 46, Nr. 86. 
67 Vgl. auch Ernst C. Hellbling, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsge- 
schichte, S. 338. 
68 Vgl. Klaus Stern, Staatsrecht, Bd. V, S. 233 Fn. 178; Foroud Shirvani, Abgeordne- 
tenstatus, 5. 546 f. 
69 Rupert Quaderer, Politische Geschichte, S. 23. 
54
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.