Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsstellung, Wahl und Verantwortlichkeit 
III. Unvereinbarkeit 
Die drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative sind nach 
Art. 46 Abs. 4 LV personell strikt getrennt.‘ Demnach ist eine Regie- 
rungsmitgliedschaft unvereinbar mit einer Zugehörigkeit zum Landtag 
oder zu einem Gericht.“ Die Mitglieder der Regierung können nicht 
gleichzeitig Mitglieder des Landtages oder eines Gerichtes sein. Wer 
Mitglied der Regierung ist, hat sich auf dieses Amt zu beschränken und 
kein anderes Amt anzunehmen. Damit soll möglichen Interessenkolli- 
sionen vorgebeugt werden.” Das gleiche Ziel verfolgt auch Art. 5 
RVOG. Um die Unabhängigkeit zu wahren, dürfen neben dem Regie- 
rungsamt keine anderen Ämter oder Erwerbstätigkeiten ausgeübt wer- 
den. Die Regierungsmitglieder dürfen auch nicht in Körperschaften, 
Anstalten und Stiftungen mitwirken, die einen Erwerb intendieren. Es 
soll «in allgemeiner Weise die Freiheit der Amtsausübung im übergeord- 
neten Interesse gewährleistet sein». 
IV. Amtsdauer 
Die Amtsdauer der Kollegialregierung beträgt vier Jahre und ist an die 
Mandatsdauer des Landtages*® gekoppelt, wobei nach Ablauf der Amts- 
periode bzw. nach erfolgter Landtagswahl die bisherigen Regierungs- 
mitglieder bis zur Ernennung einer neuen Regierung die Geschäfte ver- 
antwortlich weiterzuführen haben. Kommt es während der (laufenden) 
Mandatsperiode zur Entlassung der Regierung, hat der Landesfürst für 
die Zeit bis zum Antritt der neuen Regierung eine Übergangsregierung 
  
44 Zur in der Zwischenzeit aufgehobenen Regelung siehe Ernst Pappermann, Die Re- 
gierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 58 f. 
45 Siehe Art. 46 Abs. 4 LV. 
46 Mitglieder der Regierung sind nach Art. 47 Abs. 1 Bst. c GemG auch von der Wahl 
in den Gemeinderat ausgeschlossen. 
47 Vel. für die Schweiz Ruth Lüthi, in: Kommentar zu Art. 144 BV,S. 2271 Rz. 3 f. 
48 BuA Nr. 85/2012 der Regierung vom 28. August 2012, S. 28. 
49 Siehe Art. 47 LV und vorne S. 462. 
50 Siehe Art. 79 Abs. 6 und Art. 47 LV; ausführlich dazu Walter Kieber, Regierung, 
Regierungschef, Landesverwaltung, S. 315. 
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