Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsstellung, Wahl und Verantwortlichkeit 
eigenverantwortlicher Kompetenz wahr. Dem entspricht auch ein 
eigenständiger Aufgabenbereich, der in der Verfassung nicht abschlies- 
send normiert ist, lässt sich doch der Wirkungskreis der Regierung nur 
schwer bestimmen, da ihre Tätigkeit dem Wesen nach innovativ ist und 
die verschiedensten Sachbereiche umfasst, sodass sie sich einer genauen 
Abgrenzung entzieht. 
III. Regierung als vollziehendes und staatsleitendes Organ’ 
1. Vollziehendes Organ 
Als «eigentliches Exekutivorgan» oder «oberste Verwaltungsbehörde»* 
besorgt die Regierung die «gesamte Landesverwaltung»*. Sie vollzieht 
die Gesetze und beaufsichtigt die ihr unterstellten Behörden und Beam- 
ten.!9 Der Gesetzesvollzug schliesst alle Bereiche der Staatstätigkeit ein, 
wie sie ın der Geschäftsverteilung bzw. in der Regierungs- und Verwal- 
tungsorganisationsverordnung!! ihren Niederschlag finden.!? 
  
5 Ohne eigene Entscheidungsgewalt könnte nicht von einer Verantwortung der 
Regierung gesprochen werden. Vgl. Christoph Brüning, Der informierte Abgeord- 
nete, S. 515. 
6 Siehe Art. 92 und 93 LV und hinten S. 582 ff. zu den Zuständigkeiten. Vgl. für 
Deutschland Meinhard Schröder, Aufgaben der Bundesregierung, S. 1118 f. Rz. 8; 
Martin Oldiges, Grundgesetz, Art. 62, S. 1392 Rz. 23. 
7 Art. 4 Abs. 1 RVOG bezeichnet die Kollegialregierung als «oberste leitende und 
vollziehende Behörde des Landes». Pierre Tschannen, Staatsrecht, S. 472 Rz. 2 
umschreibt die Staatsleitung bzw. Regierung im funktionellen Sinn unter Bezug- 
nahme auf Kurt Eichenberger, Kommentar BV, Art. 95 Rz. 43 f., als «dauernde und 
vorausschauende, auf die Wohlfahrt des Volkes und die Einheit des Landes bedachte 
Führung des Gemeinwesens». 
8 Andreas Schurti, Verordnungsrecht der Regierung, S. 118; Christine Weber, Gegen- 
zeichnungsrecht, S. 188 mit weiteren Hinweisen. 
9 Dieser Begriff umfasst sowohl die Hoheits- als auch die Privatwirtschaftsverwal- 
tung. Siehe Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 301 f. 
10 Siehe Art. 78 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 93 Bst. a LV; vgl. Gerard Batliner, Einführung in 
das liechtensteinische Verfassungsrecht, 5. 61 f. 
11 Siehe Art. 91 LV und dazu Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 
vom 28. März 2013 (RVOV), LGBl. 2013 Nr. 163. 
12 Vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 59; 
Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 302. 
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