Organisation und Zuständigkeiten
gern oder zu begrenzen. Er kann auf diese Weise mithilfe seiner Finanz-
kompetenzen auf die Aussenpolitik Einfluss ausüben.“
2. Staatsverträge
Staatsverträge, «durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum
veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue
Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine
Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag
getan würde, eingegangen werden soll», setzen zu ihrer Gültigkeit
voraus, dass der Landtag zustimmt.“ Fehlt diese Zustimmung, ist ein
Staatsvertrag bzw. ein völkerrechtlicher Vertrag‘, der unter diese
Sachkriterien zu subsumieren ist,*®5 innerstaatlich nicht rechtsverbind-
lich.*6 Der parlamentarische Zustimmungs- oder Genehmigungsakt
ermächtigt den Landesfürsten und die Regierung, den Staatsvertrag zu
ratifizieren.*7
Diese zustimmungsbedürftigen Staatsverträge sind die einzigen
«völkerrechtsförmlichen Akte», an denen eine direkte Mitwirkung des
Landtages besteht.*8 Er beteiligt sich an der materiellen auswärtigen
Gewalt, indem er an der Willensbildung darüber teilnimmt, «ob der
Staat sich völkerrechtlich überhaupt und wenn ja, wie weitgehend bin-
den soll».*° Der Landtag kann aber in dieser Phase des (Zustimmungs-)
462 Andreas Schurti, Verordnungsrecht der Regierung, S. 277; vgl. auch Dieter J. Nie-
dermann, Liechtenstein und die Schweiz, S. 86.
463 Siehe Art. 8 Abs. 2 LV. Diese Bestimmung ist mit fast gleichem Wortlaut $ 23 Abs. 2
der Konstitutionellen Verfassung 1862 entnommen worden.
464 Zum Begriff «Staatsvertrag» siehe Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 615 Rz. 1892 unter Bezugnahme auf Dietrich
Schindler, Kommentar BV, Art. 8 Rz. 4. Sie halten den Terminus «völkerrechtlicher
Vertrag» für zutreffender.
465 Die Zuordnung unter die in Art. 8 Abs. 2 LV erwähnten Kategorien erweist sich in
der Praxis als schwierig. Siehe Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 233 ff.
466 Günther Winkler, Staatsverträge, S. 114; Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 213.
467 Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 213; Dieter J. Niedermann, Liechtenstein
und die Schweiz, S. 86.
468 Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 223.
469 Vgl. Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 222 f.
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