Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten des Landtages 
Nach diesem Verfahren kann der Landtag entweder den vorgeschlage- 
nen Kandidaten wählen oder im Fall der Ablehnung einen Gegenvor- 
schlag aufstellen, wobei die Wahl in einer Volksabstimmung stattfin- 
det.#7 Die Ernennung zum Richter erfolgt durch den Landesfürsten. 
b) Richterauswahlgremium 
In das Gremium zur Richterwahl, dessen Vorsitzender der Landesfürst 
ist und das zur Aufgabe hat, «im Hinblick auf die Bestellung der Rich- 
ter die Beurteilung und Auswahl*® der hierfür in Betracht kommenden 
Kandidaten zu treffen»,*?° entsendet der Landtag je einen Abgeordneten 
von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe.*° 
V. Auf dem Gebiete der auswärtigen Gewalt 
1. Allgemeines 
Die Entscheidungsbefugnisse des Landtages erstrecken sich im Rahmen 
der auswärtigen Angelegenheiten vornehmlich auf den Abschluss von 
Staatsverträgen und allenfalls auf die damit zusammenhängende Errich- 
tung von neuen ständigen Beamtenstellen. Verlangen aussenpolitische 
Massnahmen, z. B. bei der Bestellung diplomatischer Vertreter,*®! staat- 
liche Finanzmittel, hat der Landtag das Recht, die Ausgaben zu verwei- 
  
457 Siehe auch vorne S. 437. Zur Kritik an diesem in der Verfassungsrevision von 2003 
eingeführten Richterauswahlverfahren siehe Gerard Batliner/ Andreas Kley/Her- 
bert Wille, Memorandum, S. 10 Ziff. 30 ff. Nach alter Verfassungslage wurden die 
Richter und Stellvertreter des Verwaltungsgerichtshofes (VBI) und des Staats- 
gerichtshofes vom Landtag gewählt. Der Vorsitzende des VGH bzw. VBI und dessen 
Stellvertreter wurden auf Vorschlag des Landtages vom Landesfürsten ernannt 
(Art. 97 Abs. 1 LV 1921). Die Wahl des Präsidenten des Staatsgerichtshofes und sei- 
nes Stellvertreters unterlag der landesfürstlichen Bestätigung (Art. 105 LV 1921 und 
Art. 4 StGHG 1925). 
458 Zu den Ernennungserfordernissen siehe Art. 14 und 15 RDG. 
459 Siehe Art. 4 RBG und die Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 
14. Oktober 2005, LGBI. 2005 Nr. 200. 
460 Zur Zusammensetzung siehe Art. 3 RBG. Es können nach Art. 96 Abs. 1 LV nur 
«Abgeordnete», d. h. ordentliche Mitglieder des Landtages in das Richterauswahl- 
gremium entsendet werden. 
461 Siehe Art. 106 Abs. 1 LV. 
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