Organisation und Zuständigkeiten
«das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Ein-
schluss der Justizverwaltung» ein.“
In dieser Regelung wird offenkundig, dass die Instrumente der
Vorstellung und Beschwerde an den Landesfürsten und auch an die
Regierung «Relikte» sind, denen ein anderes konstitutionell-monar-
chisches Verfassungsverständnis zugrunde liegt, sodass sie im heutigen
Verfassungsrecht «obsolet» und in der Verfassungswirklichkeit «bedeu-
tungslos» geblieben sind.*5
6. Landtag als «Verwaltungsbehörde» bzw. als Enteignungsbehörde
Der Landtag entscheidet im Einzelfall über die Notwendigkeit der
Expropriation. Er hat dabei das öffentliche Interesse und die Notwen-
digkeit der Enteignung zu prüfen.“ Der Expropriationsbeschluss stellt
einen «individuellen Rechtsanwendungsakt» dar.*” Funktional gesehen
handelt der Landtag als Verwaltungsbehörde.*®
Der Landtag ist auch zuständig, dem Expropriationswerber die
vorzeitige Besitzeinweisung zu bewilligen.*?
IV. Auf dem Gebiete des Justizwesens
1. Kontrolle der Justizverwaltung
Neben der Regierung und anderen Trägern von Staatsaufgaben steht
dem Landtag das Recht der Kontrolle bzw. Oberaufsicht über die Jus-
434 Siehe Art. 63 Abs. 1 LV.
435 "Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 84; Gerard
Batliner, Schichten, S. 293, wo er ausführt, dass Art. 63 Abs. 2 LV seit 1921 «toter
Buchstabe» geblieben ist.
436 Siehe $ 2 Gesetz vom 23. August 1887 über das Verfahren in Expropriationsfällen
(ExprG), LGBl. 1887 Nr. 4.
437 StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993, LES 1993, 5. 77 (81).
438 So Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, S. 145.
439 Vgl. Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, S. 118 ff., insbesondere
S.120f.
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