Zuständigkeiten des Landtages
diese dann seinerseits dem Landesfürsten vorlegte.*” Dies setzte in der
Regel voraus, dass der verwaltungsinterne Beschwerdeweg erschöpft
war®8 und dass sich der Landtag der Angelegenheit annahm. #2?
b) Kritik
Diese Instrumente der Vorstellung oder Beschwerde an den Landesfürs-
ten passen nicht mehr in ein Verfassungssystem, in dem die Regierung
als eigenständiges Staatsorgan unter der Kontrolle des Landtages steht.“
Dass die Verfassung von 1921 an dieser Regelung festgehalten hat, dürfte
sich jedoch daraus erklären, dass der Landesfürst gemäss Art. 11 LV die
Staatsbeamten ernannte,*! wobei diese unter der Aufsicht der Regierung
standen, die auch die Disziplinargewalt ausübte.*2
Die Verfassungsrevision von 2003 hat von diesem fürstlichen
Ernennungsrecht abgesehen“ und in Art. 63 Abs. 2 LV neben dem Lan-
desfürsten auch die Regierung als Beschwerdestelle eingerichtet. Aus
welchem Grund nach wie vor Vorstellungen und Beschwerden an den
Landesfürsten zu adressieren sind, ist nicht ersichtlich, da der Landtag
der Regierung und der gesamten Staatsverwaltung («Landesverwal-
tung») gegenüber genügende und ausreichende Kontrollmöglichkeiten
hat. Es stehen ihm andere und eigene Aufsichtsmittel zur Verfügung, die
er zum Einsatz bringen kann. Dass sich der Landtag unter diesem
Aspekt auch an den Landesfürsten wendet, der dann darauf hinwirkt,
dass die Mängel und Missbräuche in der Landesverwaltung beseitigt
werden, ist aufgrund der Stellung und Kompetenzen des Landtages im
Verfassungsgefüge nicht anzunehmen, räumt ihm doch die Verfassung
427 Siehe $ 35 Geschäftsordnung des Landtages von 1863.
428 Siehe zum Recht der Beschwerdeführung $ 19 KV 1862.
429 Das Petitionsrecht an den Landtag ist gemäss $ 20 KV 1862 gewährleistet. Die ent-
sprechenden «Wünsche und Bitten» mussten durch ein Mitglied des Landtages «da-
selbst» vorgebracht werden. Es bedurfte demnach eines Beschlusses des Landtages.
430 Siehe Art. 63 Abs. 1 LV.
431 Die ältere Literatur geht auf die Problematik des Art. 63 Abs. 2 LV nicht näher ein.
Siehe Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 132; Ernst Pappermann, Die Regierung
des Fürstentums Liechtenstein, S. 113 f. unter Bezugnahme auf Otto Ludwig Mar-
xer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, S. 38 f.
432 Siehe Art. 93 Bst. a LV.
433 Anstelle des Ernennungsrechts der Staatsbeamten tritt neu in Art. 11 LV 2003 die
Ernennung der Richter.
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