Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten des Landtages 
diese dann seinerseits dem Landesfürsten vorlegte.*” Dies setzte in der 
Regel voraus, dass der verwaltungsinterne Beschwerdeweg erschöpft 
war®8 und dass sich der Landtag der Angelegenheit annahm. #2? 
b) Kritik 
Diese Instrumente der Vorstellung oder Beschwerde an den Landesfürs- 
ten passen nicht mehr in ein Verfassungssystem, in dem die Regierung 
als eigenständiges Staatsorgan unter der Kontrolle des Landtages steht.“ 
Dass die Verfassung von 1921 an dieser Regelung festgehalten hat, dürfte 
sich jedoch daraus erklären, dass der Landesfürst gemäss Art. 11 LV die 
Staatsbeamten ernannte,*! wobei diese unter der Aufsicht der Regierung 
standen, die auch die Disziplinargewalt ausübte.*2 
Die Verfassungsrevision von 2003 hat von diesem fürstlichen 
Ernennungsrecht abgesehen“ und in Art. 63 Abs. 2 LV neben dem Lan- 
desfürsten auch die Regierung als Beschwerdestelle eingerichtet. Aus 
welchem Grund nach wie vor Vorstellungen und Beschwerden an den 
Landesfürsten zu adressieren sind, ist nicht ersichtlich, da der Landtag 
der Regierung und der gesamten Staatsverwaltung («Landesverwal- 
tung») gegenüber genügende und ausreichende Kontrollmöglichkeiten 
hat. Es stehen ihm andere und eigene Aufsichtsmittel zur Verfügung, die 
er zum Einsatz bringen kann. Dass sich der Landtag unter diesem 
Aspekt auch an den Landesfürsten wendet, der dann darauf hinwirkt, 
dass die Mängel und Missbräuche in der Landesverwaltung beseitigt 
werden, ist aufgrund der Stellung und Kompetenzen des Landtages im 
Verfassungsgefüge nicht anzunehmen, räumt ihm doch die Verfassung 
427 Siehe $ 35 Geschäftsordnung des Landtages von 1863. 
428 Siehe zum Recht der Beschwerdeführung $ 19 KV 1862. 
429 Das Petitionsrecht an den Landtag ist gemäss $ 20 KV 1862 gewährleistet. Die ent- 
sprechenden «Wünsche und Bitten» mussten durch ein Mitglied des Landtages «da- 
selbst» vorgebracht werden. Es bedurfte demnach eines Beschlusses des Landtages. 
430 Siehe Art. 63 Abs. 1 LV. 
431 Die ältere Literatur geht auf die Problematik des Art. 63 Abs. 2 LV nicht näher ein. 
Siehe Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 132; Ernst Pappermann, Die Regierung 
des Fürstentums Liechtenstein, S. 113 f. unter Bezugnahme auf Otto Ludwig Mar- 
xer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, S. 38 f. 
432 Siehe Art. 93 Bst. a LV. 
433 Anstelle des Ernennungsrechts der Staatsbeamten tritt neu in Art. 11 LV 2003 die 
Ernennung der Richter. 
531
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.