Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten des Landtages 
2. Landtag als Wahlbehörde 
a) Bestellung und Abberufung der Regierung?® 
aa) Bestellung — Vorschlagsrecht 
Die Kollegialregierung, die aus dem Regierungschef und vier Regie- 
rungsräten besteht, wird vom Landesfürsten und Landtag in gegenseiti- 
gem Einvernehmen bestellt, d. h. der Landesfürst ernennt die Regie- 
rungsmitglieder auf Vorschlag des Landtages. 
ab) Abberufung bzw. Vertrauensentzug??” 
Die Abberufung ist, je nachdem ob sie die Kollegialregierung oder ein 
einzelnes Regierungsmitglied betrifft, mit Blick auf die Entscheidungs- 
kompetenzen von Landesfürst und Landtag, unterschiedlich geregelt: 
aba) Alleinkompetenz 
Der Landtag kann für sich allein der Kollegialregierung das Vertrauen 
entziehen, sodass ihre Befugnis zur Ausübung des Amtes erlischt. 
abb) Gemeinsame Kompetenz 
Verliert dagegen ein einzelnes Regierungsmitglied das Vertrauen des 
Landtages, so ist die Entscheidung über den Verlust zur Befugnis seines 
Amtes einvernehmlich zwischen Landtag und Landesfürst zu treffen. 
Der Landtag kann demnach die Kollegialregierung durch ein Miss- 
trauensvotum (Vertrauensentzug) entlassen, nicht aber ein einzelnes 
Regierungsmitglied. Das Gleiche gilt auch für den Landesfürsten. 
ac) Bewertung 
Insgesamt ist die Stellung des Landtages gegenüber der Regierung 
schwächer angelegt als in einem parlamentarischen Regierungssystem. 
Ihre Existenz und Legitimation sind nicht allein dem Landtag zuzu- 
schreiben. Dieser teilt die Kompetenzen mit dem Landesfürsten. 
  
396 Siehe schon vorne S. 212 ff., 337 ff. und 367 ff. 
397 Nach Art. 62 Bst. h LV gehört zum Wirkungskreis des Landtages «die Beschluss- 
fassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder ein einzelnes ihrer 
Mitglieder». Es ist in Art. 80 LV geregelt. 
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