Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
Verwaltungsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.?”® Die Regierung 
hat dem Landtag den Voranschlag, der sämtliche Ausgaben und Einnah- 
men enthält, «zur Prüfung und Beistimmung zu übergeben».?77 Sie hat 
ihm auch jährlich einen Finanzplan zukommen zu lassen, der sich über 
einen Zeitraum von vier Jahren erstreckt und den künftigen Finanzbe- 
darf festlegt und aufzeigt, wie dieser gedeckt werden kann.?78 
Der Landesvoranschlag (Budget) wird als Anlage des Finanzgeset- 
zes vom Landtag bewilligt.?”° Dadurch erhält er die Eigenschaft eines 
formellen Gesetzes.3° Die Regierung wird ermächtigt, die dort aufge- 
führten finanziellen Mittel für die angegebenen Zwecke einzusetzen.?1 
Damit verbunden ist auch die Berechtigung, Abgaben zu erheben, der 
sogenannte «Steuerbefehl».? Das jährliche Finanzgesetz enthält in 
Art. 1 allerdings den Zusatz, dass die Verwendung der Kredite für neue 
376 Siehe Art. 62 Bst. c LV i. V. m. Art. 5 FHG. 
377 Siehe Art. 69 Abs. 1 LV; so schon $ 45 Satz 1 KV 1862; vgl. auch Roger Beck, Land- 
tag, S. 260. 
378 Vgl. Art. 25, 26 und 27 FHG und BuA Nr. 126/2010 der Regierung vom 2. Novem- 
ber 2010 zur Finanzplanung 2011-2015 sowie Art. 16 GVVKG; vgl. auch Roger 
Beck, Landtag, S. 258 ff.; für die Schweiz: Pierre Tschannen, Staatsrecht, S. 470 Rz. 18. 
379 Vgl. etwa Art. 1 des Finanzgesetzes vom 22. November 2012 für das Jahr 2013, LGBl. 
2012 Nr. 405 und dazu BuA Nr. 121/2012 der Regierung vom 23. Oktober 2012. 
380 Zum Begriff des formellen Gesetzes siehe Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 213 f. 
Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 129 nennt das Finanzgesetz ein «Budgetvoll- 
zugsgesetz». Vgl. auch Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die 
Regierung, S. 239, der unter Bezugnahme auf Stephan Istvän Aschauer, Die parla- 
mentarische Kontrolle der Regierung, S. 127 ausführt, dass auch in Deutschland das 
Budget als Gesetz ergehe. Für Österreich halten Robert Walter/Heinz Mayer / 
Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, S. 257 Rz. 517 fest, dass die 
besondere Rechtsnatur des Bundesfinanzgesetzes ihren Grund darin hat, dass es sich 
«beim Voranschlag um ziffernmässig festgesetzte Ausgabenermächtigungen und um 
eine — ebenfalls ziffernmässig vorgenommene — Aufstellung der erwarteten Einnah- 
men (handelt), andererseits aber um ein Bundesgesetz, somit um eine Rechtsform, in 
der üblicherweise Zwangsnormen oder Zwangsnormvollzugsnormen erzeugt wer- 
den, was die Ansätze des Bundesfinanzgesetzes nicht zu sein scheinen». 
381 "Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 222 unter 
Hinweis auf Stephan Istvän Aschauer, Die parlamentarische Kontrolle der Regie- 
rung, S. 128; vgl. auch Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 128. 
382 Siehe Art. 69 Abs. 1 und Art. 62 Bst. c LV, wonach die Bewilligung von Steuern und 
anderen öffentlichen Abgaben in den Zuständigkeitsbereich des Landtages fällt. 
383 Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 128 f.; vgl. auch Thomas Allgäuer, Die parla- 
mentarische Kontrolle über die Regierung, S. 222 f. Im Finanzgesetz wird u. a. für 
das jeweilige Steuerjahr der Steuerfuss (Sollertrag) gemäss Art. 5 SteG, LGBl. 2010 
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