Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten des Landtages 
digkeitsbereich, den jährlichen Voranschlag festzusetzen und Steuern 
sowie andere öffentliche Abgaben zu bewilligen. Aus diesen Bestim- 
mungen lässt sich eine alleinige Entscheidungbefugnis des Landtages 
ableiten, da sie nicht von einer «Mitwirkung» sprechen, wie dies bei- 
spielsweise bei der Gesetzgebung der Fall ist.”! Er wird denn auch 
gemeinhin als «Inhaber der Finanzhoheit» bezeichnet.”? Zurückhalten- 
der formuliert Gregor Steger,” wenn er ihm die «oberste Entschei- 
dungsgewalt» im Finanzwesen zubilligt, die unter dem Vorbehalt des 
fakultativen Referendums und der Sanktion des Landesfürsten steht. In 
der Staatspraxis wird der jährliche Voranschlag als Akt der Gesetzge- 
bung betrachtet. Auch die Finanzbeschlüsse des Landtages werden der 
Sanktion des Landesfürsten unterstellt. 
Wie sich diese Verfahrensweise mit der Verfassung in Einklang 
bringen lässt, ist nicht nachvollziehbar. Schon Thomas Allgäuer hat 
moniert, dass die «Beteiligung des Fürsten» im Finanzbereich geklärt 
werden müsse. 
b) Landesvoranschlag und Landesrechnung 
Die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung der 
Landesrechnung sind ein geeignetes Mittel, «die staatliche Tätigkeit zu 
überwachen und zu bestimmen».?* Sie zählen «zweifellos zum harten 
Kern der parlamentarischen Finanzaufsicht».?75 
c) Landesvoranschlag 
Der Landtag setzt den Voranschlag für das nächstfolgende Verwaltungs- 
jahr fest, der ihm von der Regierung im Entwurf unterbreitet wird. Das 
  
hende Subventionsreglement nicht verfassungsgemäss sei. Zur Frage der Zulässig- 
keit der Genehmigung von Regierungsverordnungen Andreas Schurti, Verord- 
nungsrecht der Regierung, S. 334 ff., insbesondere S. 338 ff. 
371 Vgl. Art. 62 Bst. c LV und Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über 
die Regierung, S. 187. 
372 So BuA Nr. 121/2008 der Regierung vom 30. September 2008 betreffend die Neu- 
fassung des Finanzhaushaltsgesetzes sowie die Anpassung der Verfassung und des 
Volksrechtegesetzes, S. 20. 
373 Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 129. 
374 So beispielsweise BuA Nr. 95/2004 der Regierung vom 19. Oktober 2004 zum Landes- 
voranschlag und zum Finanzgesetz für das Jahr 2005, 5. 63; vgl. auch Art. 62 Bst. c LV. 
375 "Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 257. 
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