Organisation und Zuständigkeiten
schlage nicht vorgesehene, dringliche Ausgaben oder bei einzelnen Posi-
tionen des Voranschlages gerechtfertigte Mehrausgaben zu tätigen.?*
3. Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
Das in Art. 92 Abs. 4 LV verankerte Legalitätsprinzip bestimmt, dass
sich die gesamte Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfas-
sung und der übrigen Gesetze zu bewegen hat. Es beinhaltet den Vor-
rang und den Vorbehalt des Gesetzes?5 und gilt sowohl für die soge-
nannte Eingriffsverwaltung als auch für die Leistungsverwaltung.
«Wann und wo immer der Staat auch tätig wird, er muss sich auf eine
formellgesetzliche Grundlage stützen können.»
Bei der Wahl des Rechtserlasses, d. h. bei der Frage, was der
Gesetzgeber regeln darf bzw. in welchem Umfang er selbst tätig werden
muss, folgt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung der Wesent-
lichkeitstheorie des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Als Anhalts-
punkte, die für eine gesetzliche Regelung sprechen, nimmt er etwa an:
die Zahl der geregelten Verhaltensweisen, die Grösse des Adressaten-
kreises, die Betroffenheit der Grundrechtspositionen, die Bedeutung für
das politische System, die finanziellen Auswirkungen.?7
4. Andere Beschlüsse
a) Referendumsbeschluss
Die Verfassungs- und Gesetzesbeschlüsse sowie Finanzbeschlüsse des
Landtages, die neue Ausgaben grösseren Ausmasses beinhalten, soweit
sie von ıhm nicht als dringlich erklärt werden, sowie Beschlüsse, die die
354 Vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 52.
355 Zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung siehe Andreas Schurti, Verordnungs-
recht — Finanzbeschlüsse, S. 252 ff. und ders., Verordnungsrecht der Regierung,
S. 206 und 305.
356 Andreas Kley, Grundriss, S. 172 mit Literaturhinweisen.
357 StGH 1991/77, S. 7 f., nicht veröffentlicht; zitiert in: Andreas Schurti, Verordnungs-
recht — Finanzbeschlüsse, S. 254 und ders., Verordnungsrecht der Regierung,
S. 355 ff.; vgl. für die Schweiz, Ulrich Häfelin/ Georg Müller / Felix Uhlmann, All-
gemeines Verwaltungsrecht, S. 89 f. Rz. 396 ff. und S. 92 Rz. 407 ff.
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