Organisation und Zuständigkeiten
Beschluss über den Gesetzestext fasst,?5 der Landesfürst ist das zustim-
mende Organ, dem die Sanktion zusteht.
Initiativberechtigt sind der Landesfürst, der Landtag selbst, die
wahlberechtigten Landesbürger*®® und die Regierung”. Der Landtag ist
nicht nur befugt, Gesetzesvorschläge, die ihm von der Regierung
zukommen, sogenannte Regierungsvorlagen, anzunehmen oder abzu-
lehnen, sondern es steht ihm auch verfassungsmässig das Recht zu, selbst
solche Gesetzesvorschläge zu erarbeiten, d. h. es steht ihm ein gesetzge-
berisches Initiativrecht zu, das Recht zur Einbringung von Gesetzes-
und Verfassungsvorschlägen.?® Das dem Landtag eingeräumte Initiativ-
recht kann nur von ihm als solchem ausgeübt werden, d. h. «in der
gesetzlich konstituierten Versammlung».% Die Abgeordneten haben
denn auch die Gesetzes- und Verfassungsvorschläge in Form eines Ent-
wurfs im Landtag einzubringen.?0
Ein solches Vorgehen ist in der Praxis selten. Die Abgeordneten
üben ihr Initiativrecht häufiger indirekt aus, indem sie die Regierung in
das Gesetzgebungsverfahren einbeziehen. Dies kann über die Motion
geschehen oder der Landtag kann eine Landtagskommission verpflich-
ten, eine Vorlage im Sinne der Motionäre auszuarbeiten.?*? Möglich ist
auch der Weg über ein Postulat, das die Regierung einlädt, einen
bestimmten Gegenstand zu prüfen oder eine bestimmte Sache anzuge-
hen, etwa einen Gesetzesvorschlag auszuarbeiten.?* Es ist im Unter-
schied zur Motion nicht verbindlich.?*
Ausserdem ermögliche die Unterscheidung zwischen Gesetzesinhalt und Gesetzes-
befehl dem Monarchen die Substanz der gesetzgebenden Gewalt vorzubehalten und
zugleich am Postulat der unteilbaren Staatsgewalt festzuhalten.
335 Siehe Art. 66 Abs. 1 LV.
336 Siehe Art. 64 Abs. 1 LV.
337 Siehe Art. 93 Bst. g LV.
338 Siehe Art. 64 Bst. b LV.
339 Siehe Art. 45 Abs. 2 LV
340 Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. b LV i.V.m. Art. 30 Bst. a und b GOLT.
341 Vgl. Michael Ritter, Die Organisation des Gesetzgebungsverfahrens, S. 72; Hilmar
Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 213.
342 Siehe Art. 42 GOLT und hinten S. 591 Fn. 275.
343 Siehe Art. 44 GOLT.
344 Vgl. vorne S. 484 f. und Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 213 f.
516