Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten des Landtages 
$32 ZUSTÄNDIGKEITEN DES LANDTAGES 
I. Allgemeines 
Der Landtag nimmt neben dem Landesfürsten und dem Volk eine zen- 
trale Rolle im Prozess der staatlichen Willensbildung und Entschei- 
dungsfindung ein. Er verfügt aber nur über die in der Verfassung näher 
bestimmten, wenngleich weitreichenden Zuständigkeiten, die sich in 
mehreren Verfassungsbestimmungen verstreut finden. Die dem Landtag 
eingeräumten Kompetenzen beziehen sich auf alle staatlichen Funktio- 
nen. Er übt in der Gestalt des Gesetzes nachhaltigen Einfluss auf die 
Rechtsetzung und damit auf die politische Steuerung gesellschaftlicher 
Abläufe aus. 
Die Kompetenzvorschriften in Art. 62 LV sind, wie sich schon aus 
dem Einleitungstext ergibt, nicht abschliessend zu verstehen.?!7 Dem 
Landtag kommen noch eine ganze Reihe weiterer Kompetenzen zu, die 
einerseits als Alleinzuständigkeiten und andererseits als «gewaltenbetei- 
ligende» Zuständigkeiten ausgestaltet sind.?® So ist der Landtag an 
bestimmten, «konsensbedürftigen» Geschäften,?!? die den Kompetenz- 
bereich verschiedener Organe tangieren, (mit-)beteiligt. Zu solchen 
Geschäften oder Akten, die einen Konsens voraussetzen, zählen bei- 
spielsweise Verfassungsgesetze und einfache Gesetze, der Landesvoran- 
schlag und wichtige Staatsverträge, die zu ihrer Gültigkeit der Zustim- 
mung des Landtages, gegebenenfalls des Volkes, und des Landesfürsten 
  
317 Zum Wirkungsbereich des Landtages gehören u. a. etwa auch die in Art. 63, 63bis 
und 63ter LV genannten Sachbereiche. 
318 Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 25 Rz. 34 und 35 und S. 39 f. Rz. 68 ff. teilt sie 
einerseits auf in Alleinzuständigkeiten, welche das gegenseitige Verhältnis zwischen 
Landtag, Volk und Landesfürst oder als Alleinzuständigkeiten des Landtages, die 
die Exekutive und Judikative betreffen und andererseits als gewaltenbeteiligende 
Zuständigkeiten auftreten, wie beispielsweise das Zusammenwirken in Gesetzge- 
bungsangelegenheiten (Art. 65 LV). 
319 So die Bezeichnung bei Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Ver- 
fassungsrecht, S. 49. 
320 Es handelt sich um Sach- und Personalgeschäfte bzw. -beschlüsse. Der Landtag ist 
Kreations- und Kontrollorgan der Regierung. Er ist an der Wahl der Regierung und 
der Gerichte beteiligt. Er erhebt auch Anklage gegen Mitglieder der Regierung 
wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof 
(Art. 62 Bst. g LV). 
513
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.