Zuständigkeiten des Landtages
$32 ZUSTÄNDIGKEITEN DES LANDTAGES
I. Allgemeines
Der Landtag nimmt neben dem Landesfürsten und dem Volk eine zen-
trale Rolle im Prozess der staatlichen Willensbildung und Entschei-
dungsfindung ein. Er verfügt aber nur über die in der Verfassung näher
bestimmten, wenngleich weitreichenden Zuständigkeiten, die sich in
mehreren Verfassungsbestimmungen verstreut finden. Die dem Landtag
eingeräumten Kompetenzen beziehen sich auf alle staatlichen Funktio-
nen. Er übt in der Gestalt des Gesetzes nachhaltigen Einfluss auf die
Rechtsetzung und damit auf die politische Steuerung gesellschaftlicher
Abläufe aus.
Die Kompetenzvorschriften in Art. 62 LV sind, wie sich schon aus
dem Einleitungstext ergibt, nicht abschliessend zu verstehen.?!7 Dem
Landtag kommen noch eine ganze Reihe weiterer Kompetenzen zu, die
einerseits als Alleinzuständigkeiten und andererseits als «gewaltenbetei-
ligende» Zuständigkeiten ausgestaltet sind.?® So ist der Landtag an
bestimmten, «konsensbedürftigen» Geschäften,?!? die den Kompetenz-
bereich verschiedener Organe tangieren, (mit-)beteiligt. Zu solchen
Geschäften oder Akten, die einen Konsens voraussetzen, zählen bei-
spielsweise Verfassungsgesetze und einfache Gesetze, der Landesvoran-
schlag und wichtige Staatsverträge, die zu ihrer Gültigkeit der Zustim-
mung des Landtages, gegebenenfalls des Volkes, und des Landesfürsten
317 Zum Wirkungsbereich des Landtages gehören u. a. etwa auch die in Art. 63, 63bis
und 63ter LV genannten Sachbereiche.
318 Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 25 Rz. 34 und 35 und S. 39 f. Rz. 68 ff. teilt sie
einerseits auf in Alleinzuständigkeiten, welche das gegenseitige Verhältnis zwischen
Landtag, Volk und Landesfürst oder als Alleinzuständigkeiten des Landtages, die
die Exekutive und Judikative betreffen und andererseits als gewaltenbeteiligende
Zuständigkeiten auftreten, wie beispielsweise das Zusammenwirken in Gesetzge-
bungsangelegenheiten (Art. 65 LV).
319 So die Bezeichnung bei Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Ver-
fassungsrecht, S. 49.
320 Es handelt sich um Sach- und Personalgeschäfte bzw. -beschlüsse. Der Landtag ist
Kreations- und Kontrollorgan der Regierung. Er ist an der Wahl der Regierung und
der Gerichte beteiligt. Er erhebt auch Anklage gegen Mitglieder der Regierung
wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof
(Art. 62 Bst. g LV).
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