Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
c) Aussenpolitische Kommission 
Die Aussenpolitische Kommission prüft und begutachtet die Staatsver- 
träge, die nach Art. 8 Abs. 2 LV der Zustimmung des Landtages bedür- 
fen.21 Ihre Zusammenarbeit mit der Regierung in auswärtigen Angele- 
genheiten findet auf der Informationsebene statt.?? Sie versteht sich nur 
ın diesem beschränkten Rahmen, wenn von der Wahrnehmung der Inte- 
ressen des Landes die Rede ist,?® denn die Mitwirkung beim Abschluss 
von Staatsverträgen liegt in der Kompetenz des Landtages,? die er in 
der gesetzlich konstituierten Versammlung ausübt.?® Diese Stellung des 
Landtages, die er in auswärtigen Angelegenheiten einnimmt, erklärt 
auch, warum die Regierung gehalten ist, die Aussenpolitische Kommis- 
sion regelmässig frühzeitig und umfassend über die Entwicklung der 
aussenpolitischen Lage sowie über Vorhaben im Rahmen der Internatio- 
nalen Organisationen und Verhandlungen mit auswärtigen Staaten ins 
Bild zu setzen.? Die Aussenpolitische Kommission informiert den 
Landtag und die Regierung über die Beschlüsse, die sie gefasst hat. Dies 
geschieht in der Regel anhand der Sitzungsprotokolle.?”7 In dringenden 
Fällen konsultiert die Regierung das vorsitzende Mitglied der Aussen- 
politischen Kommission, das umgehend die andern Mitglieder der Kom- 
mission informiert.?2?® 
  
231 Siehe Art. 67 GOLT und Art. 19 Abs. 1 GVVKG. Zu den zustimmungsbedürftigen 
Staatsverträgen siehe Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 223 ff.; Günther Wink- 
ler, Staatsverträge, S. 114. 
232 Vgl. Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 270 f. 
233 Siehe Art. 67 GOLT. 
234 Vgl. auch Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 269 und Art. 66bis LV, der den 
Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag zum Gegenstand 
hat, dem Referendum unterstellt. 
235 Siehe Art. 62 Bst. b ı. V. m. Art. 45 Abs. 2 LV. Siehe auch Peter Wolff, Die Vertre- 
tung des Staates nach aussen, S. 285, der überdies zu bedenken gibt, dass der Land- 
tag neben seiner Zuständigkeit «auch im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz 
und vor allem im Rahmen der Finanzhoheit vielfach mit auswärtigen Angelegen- 
heiten in Berührung kommt und ohne Bewilligung der nötigen Finanzmittel durch 
den Landtag eine Wahrnehmung der Interessen des Landes in auswärtigen Angele- 
gen» nicht möglich ist. 
236 Siehe Art. 19 Abs. 2 GVVKG. Zur Kontrollfunktion der Aussenpolitischen Kom- 
mission siehe Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regie- 
rung, S. 336. 
237 Siehe Art. 19 Abs. 4 GVVKG. 
238 Siehe Art. 19 Abs. 3 GVVKG. 
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