Organisation und Zuständigkeiten
c) Aussenpolitische Kommission
Die Aussenpolitische Kommission prüft und begutachtet die Staatsver-
träge, die nach Art. 8 Abs. 2 LV der Zustimmung des Landtages bedür-
fen.21 Ihre Zusammenarbeit mit der Regierung in auswärtigen Angele-
genheiten findet auf der Informationsebene statt.?? Sie versteht sich nur
ın diesem beschränkten Rahmen, wenn von der Wahrnehmung der Inte-
ressen des Landes die Rede ist,?® denn die Mitwirkung beim Abschluss
von Staatsverträgen liegt in der Kompetenz des Landtages,? die er in
der gesetzlich konstituierten Versammlung ausübt.?® Diese Stellung des
Landtages, die er in auswärtigen Angelegenheiten einnimmt, erklärt
auch, warum die Regierung gehalten ist, die Aussenpolitische Kommis-
sion regelmässig frühzeitig und umfassend über die Entwicklung der
aussenpolitischen Lage sowie über Vorhaben im Rahmen der Internatio-
nalen Organisationen und Verhandlungen mit auswärtigen Staaten ins
Bild zu setzen.? Die Aussenpolitische Kommission informiert den
Landtag und die Regierung über die Beschlüsse, die sie gefasst hat. Dies
geschieht in der Regel anhand der Sitzungsprotokolle.?”7 In dringenden
Fällen konsultiert die Regierung das vorsitzende Mitglied der Aussen-
politischen Kommission, das umgehend die andern Mitglieder der Kom-
mission informiert.?2?®
231 Siehe Art. 67 GOLT und Art. 19 Abs. 1 GVVKG. Zu den zustimmungsbedürftigen
Staatsverträgen siehe Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 223 ff.; Günther Wink-
ler, Staatsverträge, S. 114.
232 Vgl. Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 270 f.
233 Siehe Art. 67 GOLT.
234 Vgl. auch Wilfried Hoop, Auswärtige Gewalt, S. 269 und Art. 66bis LV, der den
Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag zum Gegenstand
hat, dem Referendum unterstellt.
235 Siehe Art. 62 Bst. b ı. V. m. Art. 45 Abs. 2 LV. Siehe auch Peter Wolff, Die Vertre-
tung des Staates nach aussen, S. 285, der überdies zu bedenken gibt, dass der Land-
tag neben seiner Zuständigkeit «auch im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz
und vor allem im Rahmen der Finanzhoheit vielfach mit auswärtigen Angelegen-
heiten in Berührung kommt und ohne Bewilligung der nötigen Finanzmittel durch
den Landtag eine Wahrnehmung der Interessen des Landes in auswärtigen Angele-
gen» nicht möglich ist.
236 Siehe Art. 19 Abs. 2 GVVKG. Zur Kontrollfunktion der Aussenpolitischen Kom-
mission siehe Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regie-
rung, S. 336.
237 Siehe Art. 19 Abs. 4 GVVKG.
238 Siehe Art. 19 Abs. 3 GVVKG.
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