Dienstinstruktionen vom 7. Oktober 1808
reformen auch einschneidende wirtschaftliche Massnahmen. Die Re-
form fand ohne Volk (Untertanen) statt, sodass sie auf Widerstand
stiess.”® Gewachsene Strukturen und Traditionen konnten nicht einfach
per Dekret beseitigt werden. Das Volk wollte das gute alte Recht beibe-
halten.?! Tradition und altes Herkommen hatten aber kein Gewicht. Die
Modernisierung erfolgte nach rationalen Prinzipien und zeugt von einer
absolutistisch-aufgeklärten Geisteshaltung. Fürst Johann I. orientiert
sich an josephinischen Vorbildern des späten 18. Jahrhunderts.” Er war
bestrebt, das Volk «moralisch und materiell einer besseren Kulturstufe
zuzuführen». Zu Konzessionen war er nicht bereit.?* Eine Rückkehr zu
den alten Zuständen kam nicht infrage. Sie standen einer gedeihlichen
Entwicklung des Landes im Wege. Die alte Reichsverfassung war nach
seinem Verständnis «zum Hemmschuh jeglichen Fortschritts» gewor-
den. Sein Landvogt Josef Schuppler® ging mit strenger Hand gegen
«schädliche Missbräuche» und «eingelebte üble Gewohnheiten» vor.”
30 Siehe Fabian Frommelt, Aufstand in Liechtenstein, S. 69 ff.
31 Carl von In der Maur, Die Gründung des Fürstenthums Liechtenstein, S. 179.
32 Vgl. Georg Malin, Politische Geschichte, S. 34; Volker Press, Das Haus Liechten-
stein, S. 64.
33 Karl von In der Maur, Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein, S. 198.
34 So erklärt Landvogt Josef Schuppler in seiner Proklamation vom 12. Juni 1809:
«Seine Durchlaucht werden von Ihren für das Wohl des Landes gefassten Grund-
sätzen für keinen Fall abweichen und sie entweder mit militärischer Macht durch-
setzen oder ein anderes Mittel treffen, welches Euch noch empfindlicher fallen
wird.» Publiziert in: Karl von In der Maur, Feldmarschall Johann Fürst von Liech-
tenstein, S. 212 f.
35 Karl von In der Maur, Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein, S. 172.
36 Kritisch zu seiner Person Peter Kaiser, Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein,
S. 547. Dort schreibt er: «Die von Hauer getroffene Wahl wurde in der Person des
Josef Schuppler nicht verfehlt. Denn nur ein junger, rascher, unter ganz anderen Ver-
hältnissen, als die hiesigen waren, aufgewachsener Mann, dem es nie einfallen
konnte, dass auch dem Volke Rechte zustehen, dass diese untersucht werden sollten
und wenn selbe erprobt gefunden worden, ebenso wenig vom Fürsten, wenn auch
souverän, als die des Fürsten vom Volke verlezt werden dürfen, nur ein solcher
Mann konnte zum vorhabenden Zwecke taugen.» A. A. Karl von In der Maur, Feld-
marschall Johann Fürst von Liechtenstein, S. 197 ff.
37 Siehe Ziffer 13 der Dienstinstruktionen und dazu Paul Vogt, Verfassungsdokumente
Liechtensteins, S. 301-310 (auch im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>);
Karl von In der Maur, Feldmarschall Johann Fürst von Liechtenstein, S. 198; Georg
Malin, Politische Geschichte, S. 36 und 38; Josef Ospelt, Verfassungsgeschichte,
S. 20.
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