Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation - Leitung und Verwaltung des Landtages 
sowie zur Abklärung von Verantwortlichkeiten auch Untersuchungs- 
kommissionen einsetzen.2!! 
Es zählt zu den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission, wie 
sich dies aus der Oberaufsicht ergibt, «sich und dem Landtag Einblick in 
die Aufgabenerfüllung und den Mitteleinsatz der Verwaltung (ein- 
schliesslich der Justizverwaltung) zu verschaffen und deren Wirken zu 
beurteilen mit dem Ziel, durch Transparenz Vertrauen herzustellen».?!? 
Die Kontrolle besteht in zweifacher Hinsicht, wobei nach zum Teil ver- 
schiedenen Kriterien vorgegangen wird. Die Geschäftsprüfung hat sich 
an den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Zielkonfor- 
mität, Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit zu orientieren. Bei der 
Finanzaufsicht stehen neben der Rechtmässigkeit die Grundsätze der 
Ordnungsmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Vordergrund.?!? Unter- 
sucht wird das Mass der Aufgabenerfüllung, um «Mängel und Schwä- 
chen in Gesetzgebung und Vollzug zu beheben», und der Mitteleinsatz, 
um «das Verhältnis von Leistung und Mittel der Verwaltung aufgaben- 
gerecht zu optimieren».214 
Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung 
und der Rechenschaftsbericht sowie die Ämter. Dazu kommen beson- 
dere Aufträge des Landtages.215 
Zeitlich lassen sich zwei Arten der Oberaufsicht auseinanderhal- 
ten.216 Die Regel bildet die nachträgliche Kontrolle der Verwaltungstä- 
tigkeiten, d. h. zu einem Zeitpunkt, in dem die Regierung ihre Entschei- 
dungen bereits getroffen hat. Möglich sind auch begleitende Kontrollen. 
Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Geschäftsprüfungskommission 
oder ihre Unterkommissionen bzw. Ausschüsse?!? schon im Voraus oder 
  
211 Siehe Art. 21 Abs. 2 GVVKG, der gleich lautet wie Abs. 1 von Art. 70 GOLT, der 
die Untersuchungskommissionen zum Gegenstand hat. Zu den Untersuchungs- 
kommissionen siehe hinten S. 502 f. 
212 Bericht der Landtagskommission vom 4. Oktober 2002 betreffend Geschäftsver- 
kehrsgesetz, S. 11, in: Landtagsprotokolle 2002 Bd. II, beigefügt der Landtagssit- 
zung vom 24. Oktober 2002. 
213 Siehe Art. 23 Abs. 2, LGBI. 2003 Nr. 108. 
214 Bericht der Landtagskommission vom 4. Oktober 2002 betreffend Geschäftsver- 
kehrgesetz, S. 11, in: Landtagsprotokolle 2002 Bd. IT, beigefügt der Landtagssitzung 
vom 24. Oktober 2002. 
215 Siehe Art. 66 Abs. 2 GOLT und Art. 23 Abs. 3 GVVKG. 
216 Siehe Art. 24 GVVKG. 
217 Art. 79 GOLT. 
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