Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation - Leitung und Verwaltung des Landtages 
sche Kommission.!” Sie können sich ein Reglement geben, das der 
Genehmigung des Landtages bedarf. Zu ihren Aufgaben gehören die 
Geschäfte in Sachgebieten, die ihnen die Verfassung, die Gesetze und der 
Landtag zuteilen. Sie haben sie vorzuberaten und wahrzunehmen sowie 
dem Landtag Empfehlungen abzugeben und Anträge zu stellen.!® Sie 
berichten ihm in der Regel schriftlich in Form der Sitzungsprotokolle.!®® 
Aussagen und Anträge einer Kommissionsminderheit, die vom Kom- 
missionsbericht abweichen, können von ihr schriftlich vorgebracht und 
begründet werden.?% 
Die ständigen Kommissionen und die Untersuchungskommissio- 
nen können sich in Ausschüsse gliedern, denen im Rahmen ihrer Auf- 
träge die gleichen Befugnisse zukommen wie der Gesamtkommission. 
Diese erteilt die Aufträge und fasst die Beschlüsse.?! 
a) Finanzkommission 
Die Finanzkommission, die in Art. 63ter LV verankert ist, prüft den Vor- 
anschlag des Staates. Sie prüft und begutachtet überdies sämtliche Vorla- 
gen der Regierung an den Landtag, die finanzielle Auswirkungen haben. 
Die Regierung legt sie rechtzeitig der Kommission vor, nachdem sie sie 
verabschiedet hat.2 Die Finanzkommission hat auch Aufgaben nach 
dem Finanzhaushaltsgesetz wahrzunehmen.?® Der Landtag kann sie 
überdies ermächtigen, an seiner Stelle über den Erwerb und die Veräus- 
serung von Grundstücken zu beschliessen.?* 
  
197 Siehe Art. 64 GOLT. Es handelt sich bei ihnen um ständige Kommissionen, da ihre 
Tätigkeit nicht wie bei den vorbereitenden Kommissionen (Art. 68 und 69 GOLT) 
oder wie bei den Untersuchungskommissionen beschränkt ist. So Thomas Allgäuer, 
Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 333. 
198 Nach Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 303 
ist es ihre Aufgabe, das Plenum zu entlasten und Entscheidungsgrundlagen zu erar- 
beiten. Vgl. auch Pierre Tschannen, Staatsrecht, S. 442 Rz. 24. 
199 Siehe Art. 74 Abs. 1 GOLT und zur Sitzungsprotokollierung auf Tonträger Art. 74 
Abs. 4 GOLT. 
200 Siehe Art. 75 Abs. 3 GOLT. 
201 Siehe Art. 79 GOLT. 
202 Siehe Art. 65 GOLT und Art. 18 GVVKG. 
203 Soz.B. Art. 11 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 FHG. 
204 Siehe Art. 63ter LV. 
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