Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
gen sind nichtöffentlich.!® Es besteht für die Kommissionsmitglieder 
eine Teilnahmepflicht.!* 
Die Zusammensetzung der parlamentarischen Kommissionen rich- 
tet sich nach der Fraktionsstärke. Das heisst, dass jede in Fraktionsstärke 
im Landtag vertretene Partei das Recht hat, in Kommissionen vertreten 
zu sein. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt durch den Landtag.!® 
Von diesen parlamentarischen sind die ausserparlamentarischen 
Kommissionen zu unterscheiden, die der Landtag zu seiner Beratung 
bestellen kann. 
Die Vertretung der Regierung in den Landtagskommissionen ist in 
Art. 43 GVVKG geregelt. Danach nehmen die Mitglieder der Regierung 
auf Einladung des Vorsitzenden an den Beratungen der Landtagskom- 
missionen teil. Sie können sich auch von Fachpersonen begleiten und im 
Einverständnis mit der jeweiligen Kommission durch Sachbearbeiter 
vertreten lassen. 
Die parlamentarischen Kommissionen sind andererseits auch 
berechtigt, zu ihren Beratungen Regierungsmitglieder beizuziehen und 
zu befragen. Dabei steht es ihnen zu, Fachleute mitzunehmen. Die Kom- 
missionen haben die Zustimmung der Regierung einzuholen, wenn sie 
Staatsangestellte konsultieren möchten. Nötigenfalls entbindet sie die 
Regierung von der Pflicht der Amtsverschwiegenheit und ermächtigt sie 
zur Herausgabe von Akten.!% 
Die Geschäftsordnung unterscheidet zwischen den ständigen und 
den nichtständigen Kommissionen. 
2. Ständige Kommissionen 
Zu den ständigen Kommissionen, die der Landtag in seiner ersten Sit- 
zung für die laufende Sitzungsperiode zu wählen hat, zählen die Finanz- 
kommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Aussenpoliti- 
193 Siehe Art. 73 Abs. 1 GOLT. 
194 Siehe Art. 71 Abs. 6 GOLT. 
195 Siehe Art. 71 Abs. 4 und 5 GOLT. 
19 Siehe Art. 77 Abs. 1 und 2 GOLT und Art. 17 Abs. 1 und 2 GVVKG. 
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