Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation - Leitung und Verwaltung des Landtages 
Der Präsident führt den Vorsitz, leitet den Geschäftsgang des Landtages 
und hat dabei für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Es obliegt ihm die 
Sitzungspolizei.16® Er entscheidet bei Stimmengleichheit, und zwar bei 
Wahlen nach dreimaliger, in allen anderen Angelegenheiten nach einma- 
liger Abstimmung.!® Er unterzeichnet das Protokoll und die Akten, die 
vom Landtag ausgehen.!”° Er kann auch in Absprache mit dem Land- 
tagspräsidium den Parlamentsdienst beauftragen, Abklärungen in 
Rechts-, Sach- oder Verfahrensfragen vorzunehmen, wobei er ihm ent- 
sprechende Weisungen erteilen kann.!7! 
Der Präsident vertritt den Landtag nach aussen.!7? 
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert 
ist. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste 
Mitglied die Funktion des Präsidenten.!7} 
3. Fraktionen 
Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Landtages.!7* 
Sie hat neben Vorschlags- und Antragsrechten auch einen Anspruch, in 
den parlamentarischen Kommissionen vertreten zu sein.!75 
4. Schriftführer 
Der Landtag wählt aus seiner Mitte für die laufende Sitzungsperiode 
zwei Schriftführer, die bei geheimen Wahlen und über Auftrag des Prä- 
sidenten als Stimmenzähler fungieren. Er kann sie auch beauftragen, die 
Vorlagen oder einzelne Bestimmungen daraus zu verlesen.!7® 
  
168 Vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 3 und 4 GOLT. 
169 Vgl. Art. 58 Abs. 2 LV. 
170 Vgl. Art. 12 Abs. 2 GOLT. 
171 Vgl. Art. 12 Abs. 3 GOLT. 
172 Vgl. Art. 12 Abs. 4 GOLT. 
173 Vgl. Art. 11 GOLT. 
174 Vgl. Art. 14 GOLT. 
175 Siehe Art. 71 Abs. 4 GOLT. 
176 Vgl. Art. 15 GOLT. 
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