Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Organisation und Zuständigkeiten 
Das Landtagspräsidium ist u. a. befugt,!°! die Tagesordnung der Land- 
tagssıtzungen und das Landtagsbudget zuhanden des Landtages zu 
erstellen, die Sitzungstermine des Landtages festzulegen, Informationen 
und Unterlagen für die Abgeordneten, Kommissionen und Delegation 
zu beschaffen. Es ist auch zuständig für die ihm zugeordneten Stellen, 
wie die Datenschutzstelle, Finanzkontrolle und Ombudsperson für Kin- 
der und Jugendliche. Auf Antrag des Landtagssekretärs entscheidet es 
über die Anstellung von neuem Personal für den Parlamentsdienst. 
Das Landtagspräsidium kann auch, wenn in einem Beschluss 
(Gesetzes- oder Finanzbeschluss) Schreib- oder Druckfehler, redaktio- 
nelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt werden, 
bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesse- 
rung anordnen. Erforderlich ist die Zustimmung des Antragstellers. 1° 
2. Präsident und Vizepräsident 
Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung einen Präsidenten und einen 
Vizepräsidenten für die laufende Sitzungsperiode.!® Sie werden nur für 
die jeweilige Sitzungsperiode, in der der Landtag zusammentritt, und 
nicht für die ganze Mandatsdauer bestellt, die in der Regel vier Jahrei% 
dauert. Zu einer Verkürzung der Mandatsdauer kann es aufgrund der 
Auflösung des Landtages kommen.!® In der Praxis ist es die Regel, dass 
der Präsident der stärksten, der Vizepräsident der zweitstärksten Frak- 
tion angehört. 
Der Präsident ordnet innerhalb der Sitzungsperiode die Sitzungen 
an, eröffnet und schliesst sie!®, Davon ist die Eröffnungssitzung ausge- 
nommen, die vom sogenannten Alterspräsidenten geleitet wird.!% 
  
161 Art. 10 Abs. 2 bis 7 GOLT umschreibt seine Zuständigkeiten in demonstrativer 
Weise. 
162 Siehe Art. 44 Abs. 2 GVVKG. 
163 Siehe Art. 52 Abs. 1 LV und Art. 11 Abs. 1 GOLT. 
164 Siehe Art. 47 Abs. 1 LV. 
165 Vgl. Art. 48 Abs. 1 und 3 LV. 
166 Vgl. Art. 12 Abs. 1 GOLT. 
167 Vgl. Art. 49 Abs. 2 LV und Art. 11 Abs. 1 GOLT. Siehe auch hinten S. 505 f. zu den 
Sitzungen. 
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