Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

2. Abschnitt 
Organisation und Zuständigkeiten 
$30 ORGANISATION - LEITUNG UND 
VERWALTUNG DES LANDTAGES 
I. Allgemeines 
Die Organisation und die Verfahrensordnung sind mit ein paar wenigen 
Ausnahmen, die die Verfassung vorsieht, in der Geschäftsordnung 
des Landtages!” und im Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontroll- 
gesetz! festgelegt.!° 
II. Organe des Landtages 
1.  Landtagspräsidium 
Das Landtagspräsidium ist ein parlamentarisches Gremium und setzt 
sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Fraktionsspre- 
chern zusammen. Ihm gehört auch der Landtagssekretär mit beratender 
Stimme an. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglie- 
der anwesend ist.!® 
  
157 LGBl. 2013 Nr. 9. 
158 LGBl. 2003 Nr. 108. 
159 Siehe auch Art. 4 Informationsgesetz, LGBI. 1999 Nr. 159, wonach der Landtag in 
seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen sowie die Infor- 
mation über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Kommissionen und Aus- 
schüsse regelt. 
160 Siehe Art. 10 Abs. 5 GOLT. 
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