Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Geschichtliche Grundlagen und Rechtsstellung 
der Landtagssitzungen sowie das Landtagsbudget erstellt.!5 Die Frak- 
tionen können wie der einzelne Abgeordnete Anträge stellen oder parla- 
mentarische Vorstösse einreichen wie Gesetzes- und Wahlvorschläge, 
Motionen, Postulate und Interpellationen. Stellt ein Mitglied des Land- 
tages im Rahmen der Diskussion über einen in Beratung stehenden 
Gegenstand einen Antrag auf Schluss der Debatte und wird dieser ange- 
nommen, hat jede Fraktion das Recht auf eine Wortmeldung.!* 
Jeder Landtagsfraktion wie auch jeder Wählergruppe kann ein 
ihrer Grösse entsprechender Sitzungsraum samt angemessener Einrich- 
tung zur Verfügung gestellt werden.!5 Daneben übernimmt der Staat 
indirekt ihre Aufwandskosten über einen Grundbeitrag, den die im 
Landtag vertretenen Wählergruppen für ihre Tätigkeit im Landtag erhal- 
ten sowie über einen Beitrag, den der Staat dem einzelnen Abgeordneten 
ausrichtet. 15 
  
153 Siehe zum Aufgabenbereich des Landtagspräsidiums Art. 10 GOLT. 
154 Siehe Art. 31 Abs. 5 GOLT. 
155 Siehe Art. 14 Abs. 3 GOLT. 
156 Vgl. Art. 1 Abs. 2 Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder 
des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen, 
LGBl. 1982 Nr. 22, i. d. F. LGBl. 2013 Nr. 206; siehe auch vorne 5. 480 f. 
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