Fraktionen
teien in den Landtag ein!” und üben «vorbereitende Funktionen» für
den Landtag aus.!#® Das deutsche Bundesverfassungsgericht bezeichnet
sie daher als «notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und
massgebliche Faktoren der politischen Willensbildung».1!9
II. Bildung von Fraktionen —- Regelung
der Geschäftsordnung
Die Verfassung erwähnt die Fraktionen nicht. Sie werden allerdings als
Institution verfassungsrechtlich dadurch gewährleistet, dass aus dem
freien Mandat des Abgeordneten dessen Recht entspringt, sich mit ande-
ren Abgeordneten in Fraktionen zusammenzuschliessen.!5° Einfachge-
setzlich finden sich die massgeblichen Vorschriften zu den Fraktionen in
der Geschäftsordnung des Landtages. Gemäss Art. 14 GOLT kommt
eine Fraktion zustande, wenn ihr mindestens drei Abgeordnete beitre-
ten. !51 Die Geschäftsordnung legt lediglich die Mindestzahl der Mitglie-
der einer Fraktion fest, befasst sich aber nicht mit ihrer Organisation
und Arbeitsweise. Sie setzt sie vielmehr voraus. Jede Fraktion hat dem
Präsidenten ihren Vertreter bzw. «Sprecher» namhaft zu machen.!“? Die
Fraktionssprecher gehören dem Landtagspräsidium an, das insbeson-
dere die Sitzungstermine des Landtages festlegt und die Tagesordnung
147 Nach Gerard Batliner, Parlament, S. 79 gehören die Parteien zum politischen Sys-
tem und es kommt ihnen im Rahmen der repräsentativen Demokratie der Gegen-
wart regelmässig eine bedeutende Rolle zu.
148 Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 288 Rz. 10; vgl. auch Thomas
Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 54 f., der darauf hin-
weist, dass in den Fraktionssitzungen die eigentliche Meinungsbildung stattfindet
und die Eingaben (Interpellationen, Postulate, Motionen, Initiativen und meistens
auch die Anfragen) vorbesprochen und auf ihre Vor- und Nachteile geprüft werden.
149 BVerfGE 80, 188 (219).
150 Wie schon vorne S. 474 f. erwähnt, sind die Prinzipien der parlamentarischen Ord-
nung, wie die Unabhängigkeit der Abgeordneten, der freiwillige Ein- und der un-
gehinderte Austritt, die rechtliche Freiheit gegenüber Fraktionsbeschlüssen (kein
rechtlicher Fraktionszwang bei Wahlen, Abstimmungen und Beratungen), zu be-
achten. Vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 288 Rz. 12.
151 Siehe auch hinten S. 491.
152 Siehe Art. 14 Abs. 2 GOLT.
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