Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsstellung der Abgeordneten 
Der Landtag behandelt die gemäss Verfassung und Gesetzen in seinen 
Geschäftsbereich fallenden Gegenstände u. a. aufgrund von Anträgen 
einzelner Abgeordneter und von Petitionen.!?? Diese zählen zu den 
Grund- und Freiheitsrechten, die dem Einzelnen den Anspruch einräu- 
men, ohne behördliche Behinderung Petitionen einreichen zu können. 
Das Petitionsrecht an den Landtag und den Landesausschuss besteht im 
Ergebnis darin, ohne Rechtsnachteile Beschwerden und Anregungen an 
den einzelnen Abgeordneten herantragen zu dürfen.!? Es können nach 
Art. 42 LV nicht nur Einzelne, sondern auch Gemeinden «ihre Wünsche 
und Bitten durch ein Mitglied des Landtages» vorbringen lassen.!2* Bil- 
det eine Petition Gegenstand der Tagesordnung, erfolgt eine «weitere 
Behandlung» nur, wenn sie von einem Mitglied des Landtages vorge- 
bracht wird.!? Der Landtag kann Petitionen an Kommissionen oder zur 
geeigneten Verfügung an die Regierung überweisen oder andere geeig- 
nete Massnahmen beschliessen. 126 
Abgeordnete, die über einen Gegenstand, der beraten wird, spre- 
chen oder einen Antrag stellen wollen, haben sich beim Präsidenten zu 
Wort zu melden. Anträge auf Schluss der Debatte können von den Mit- 
gliedern des Landtages jederzeit gestellt werden. Dabei darf allerdings 
ein Redner nicht unterbrochen werden.!?7 
  
122 Siehe Art. 30 b und d GOLT und Art. 12 GVVKG; zur Petition siehe auch Markus 
Wille, Petitionsrecht, S. 236 ff. und Roger Beck, Landtag, S. 301 ff. 
123 Vgl. Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 123; 
Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 145 f. Er schliesst aus der Systematik der 
Verfassung, dass das Petitionsrecht «in einem Funktionszusammenhang mit den 
sogenannten Kommunikationsgrundrechten (steht), die in Art. 40 und 41 LV ge- 
währleistet werden». Das Petitionsrecht gewährt den Petenten kein Recht darauf, 
dass ihrem Anliegen tatsächlich entsprochen wird. So für Deutschland Annette 
Guckelberger, Argumente, S. 613. 
124 Vgl. Art. 42 LV i. V. m. Art. 50 Abs. 1 GOLT. 
125 Siehe Art. 50 Abs. 2 GOLT. Die Petenten müssen ein Mitglied des Landtages als An- 
sprechpartner finden, der ihr Anliegen im Landtag vorbringt, sodass sich dieses 
Verfahren aus ihrer Sicht als «wesentliche Einschränkung» erweist. Siehe Wolfram 
Höfling, Grundrechtsordnung, S. 145 unter Bezugnahme auf Theodor Veiter, Der 
Standard der Menschenrechte und Grundfreiheiten, S. 114; Thomas Allgäuer, Die 
parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 124. 
126 Siehe Art. 50 Abs. 3 GOLT und Art. 12 GVVKG. 
127 Siehe Art. 31 Abs. 1 und 5 GOLT. 
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