Geschichtliche Grundlagen und Rechtsstellung
weise, teilnehmen. Wie sich Art. 49 Abs. 4 und Art. 53 LV entnehmen
lässt, sieht die Verfassung eine Stellvertretung nur im konkreten Verhin-
derungsfall vor,!® sodass sie in parlamentarischen Kommissionen!!° und
Delegationen nicht zulässig ist. Die Geschäftsordnung für den Landtag
schliesst indes stellvertretende Abgeordnete nicht mehr aus, nachdem sie
bisher in parlamentarischen Kommissionen nicht Einsitz nehmen konn-
ten. Nach Art. 71 Abs. 2 und 3 GOLT sind Kommissionen mehrheitlich
mit ordentlichen Abgeordneten zu besetzen, wobei nur diese den Vorsitz
übernehmen können. Auch für Delegationen gilt, dass sie sich mehrheit-
lich aus ordentlichen Abgeordneten zusammensetzen. Nur ihnen kann
der Landtag die Leitung für die Mandatsperiode übertragen.!!!
VI. Entschädigung
Das Recht der Abgeordneten auf eine Entschädigung ist in Art. 61 LV
festgelegt, der die Regelung einem Gesetz vorbehält. Dementsprechend
hält das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder
des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wäh-
lergruppen!!? in Art. 1 Abs. 1 grundsätzlich fest, dass die Mitglieder des
Landtages für die Teilnahme an Landtags- und Landtagskommissions-
sitzungen und an Landtagsdelegationen für die Vorbereitungsarbeit und
109 Vgl. Gerard Batliner, Parlament, S. 68 f. Er verweist auf Art. 49 Abs. 4 und Art. 53
LV; Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 45 ff.
Vgl. zur Erscheinungspflicht und zum Hinderungsgrund auch Roger Beck, Land-
tag, S. 144 ff. Siehe zur Erscheinungspflicht Art. 22 GOLT.
110 So schon bisher Art. 58 Abs. 2 GOLT, LGBl. 1997 Nr. 61, nach dem stellvertretende
Abgeordnete gemäss $ 52 Abs. 1 GOLT, LGBl. 1971 Nr. 26, gleich ordentlichen
Abgeordneten in Kommissionen bestellt werden konnten. Siehe dazu Gerard Batlı-
ner, Parlament, S. 71 f., der diese «voraussetzungslose Möglichkeit der Direktwahl
stellvertretender Abgeordneter in Kommissionen» als einen Verstoss gegen die Ver-
fassung gerügt hatte. Er weist auch darauf hin, dass der stellvertretende Abgeord-
nete «seine Stellung nicht der Wahl und Legitimation durch die Stimmbürger, son-
dern vor allem dem Vorschlag der Partei» verdankt.
111 Siehe Art. 61 Abs. 2 bis 6 GOLT; kritisch gegenüber der bisherigen Regelung in Art.
58 Abs. 2 GOLT, LGBl. 1997 Nr. 61, Roger Beck, Landtag, S. 142 f.
112 LGBl. 1982 Nr. 22, das in der Zwischenzeit mehrmals geändert und ergänzt worden
ist, zuletzt durch LGBl. 2013 Nr. 206.
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