Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsstellung der Abgeordneten 
IV. Unvereinbarkeit 
Aus dem Grundsatz der personellen Gewaltenteilung, die darauf trach- 
tet, dass die eine und gleiche Person nicht allen Gewalten angehört,!% 
ergibt sich eine Reihe von Unvereinbarkeitsgründen.!® So dürfen 
gemäss Art. 46 Abs. 4 LV die Mitglieder der Regierung und der Gerichte 
dem Landtag nicht angehören.!® Die Unvereinbarkeit ist von der Wähl- 
barkeit zu unterscheiden. Ist diese nicht gegeben, kommt keine gültige 
Wahl zustande. Im Fall der Unvereinbarkeit ist die Wahl zwar gültig, 
aber die gewählte Person kann ihr Mandat nur ausüben, wenn sie den 
Unvereinbarkeitsgrund beseitigt.!” 
V. Stellvertretung 
Neben den ordentlichen 25 Abgeordneten werden in jedem Wahlbezirk 
auch eine bestimmte Anzahl von stellvertretenden Abgeordneten ge- 
wählt,!® die bei Verhinderung eines Abgeordneten in dessen Stellvertre- 
tung an einer einzelnen oder an mehreren Landtagssitzungen, also ersatz- 
  
104 Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 233 Rz. 14. 
105 So dürfen beispielsweise nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a OUSG Mitglieder der strategi- 
schen oder der operativen Führungsebene dem Landtag nicht angehören. Vgl. 
Roger Beck, Landtag, S. 205, der eine gesetzliche Regelung der Unvereinbarkeit 
unter Bezugnahme auf Thomas Allgäuer, Die parlamentarische Kontrolle über die 
Regierung, S. 43 für «wünschenswert» hält. 
106 Diese Vorschrift wurde mit LGBl. 1997 Nr. 46 in der Verfassung verankert. Im 
Bericht der Parlamentsreformkommission vom 15. Oktober 1996, in: Landtagspro- 
tokolle 1996 Bd. IV, Anhang III, heisst es zu Art. 46 Abs. 4: «Die unbestrittene For- 
derung, dass niemand gleichzeitig der Legislative und der Exekutive angehören 
können soll, ist nach Ansicht der Kommission ausdrücklich in der Verfassung fest- 
zuschreiben.» In der Stellungnahme der Parlamentsreformkommission vom 3. De- 
zember 1996 zu den Kommentaren und Anregungen, die in der Landtagssitzung 
vom 21. November 1996 abgegeben bzw. geäussert wurden, in: Landtagsprotokolle 
1996 Bd. IV, Beilagen, wird festgehalten, dass die Kommission keine Einwände 
gegen den Vorschlag, die Unvereinbarkeitsklausel zu erweitern, erhebe, wonach 
neben den Mitgliedern der Regierung auch die «Mitglieder der Gerichtshöfe und 
Landrichter» in Art. 46 Abs. 4 der Verfassung aufzunehmen seien. 
107 Ulrich Häfelin/ Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 
S. 477 Rz. 1460; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 236 f. Rz. 7. 
108 Vegl. Art. 46 Abs. 2 LV. 
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