Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Dienstinstruktionen vom 7. Oktober 1808 
2. Oberamt 
Das Oberamt ist die einzige Verwaltungsbehörde des Landes und glie- 
dert sich in ein Rentamt, ein Grundbuchamt und ein Depositenamt. Es 
obliegt ihm die gesamte innere Landesverwaltung, die Rechtsprechung 
in erster Instanz, die Domänenverwaltung und die Gemeindeaufsicht. Es 
untersteht der Kontrolle der fürstlichen Hofkanzlei, der es zu berichten 
und von der es in allen wichtigeren Angelegenheiten die Weisungen ein- 
zuholen hat.?° 
3. Fürstliche Hofkanzlei 
Die fürstliche Hofkanzlei in Wien ist seit dem letzten Viertel des 
18. Jahrhunderts das eigentliche «Verwaltungszentrum»?1 bzw. die 
«oberste Zentralbehörde»2, die unmittelbar dem Fürsten zugeordnet ist. 
Ihr Aufgabenbereich erstreckt sich auf alle wirtschaftlichen, gerichtli- 
chen und politischen Agenden des fürstlichen Besitzes. 
III. Absolutistisches Herrschaftskonzept 
Im absolutistischen Herrschaftskonzept ist der Fürst auch Inhaber der 
judikativen Gewalt, da er allein Träger der Staatsgewalt ist. Die Rechts- 
pflege ist dem Bereich der Regierung zugeordnet. Das heisst, dass 
das Oberamt in Vaduz und die Hofkanzlei in Wien die Gerichtsbehör- 
den des Landes sind. Sie bilden seit der Auflösung der alten Reichsver- 
fassung die einzigen zwei Gerichtsinstanzen.? Seit dem Ende des Alten 
Reiches steht dessen Rechtssystem zum Schutz der Untertanen, den 
der Landsbrauch gewährt hatte, nicht mehr zur Verfügung.?** Den 
  
20 Paul Vogt, Verwaltungsstruktur und Verwaltungsreformen, S. 58; ders., Oberamt, 
in: Historisches Lexikon, Bd. 2, S. 661 f.; Rupert Quaderer, Die Entwicklung der 
liechtensteinischen Volksrechte, S. 19 f. 
21 Volker Press, Das Fürstentum Liechtenstein, S. 50. 
22 Paul Vogt, Verwaltungsstruktur und Verwaltungsreformen, S. 42. 
23 Vgl. Alois Ospelt, Geschichte des Laienrichtertums, 5. 49 ff. (51). 
24 Vgl. Georg Schmidt, Fürst Johann I., S. 417. 
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