Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Geschichtliche Grundlagen und Rechtsstellung 
hatte” und auch in die Konstitutionelle Verfassung von 1862 Eingang 
fand’77 und deren Sinn darin bestand, «dass die staatliche Herrschaft nie 
ohne Kontrolle blieb und dem Monarchen immer ein Volksvertretungs- 
organ gegenüberstand», versteht sich heute als «parlamentarisches Hilfs- 
organ» für die Zeit, in der der Landtag ausgeschaltet ist.’® Der Landes- 
ausschuss ist dem Landtag für seine Geschäftsführung verantwortlich 
und kann für das Land keine bleibende Verbindlichkeit eingehen.”? Die 
Mandatsdauer des Landesausschusses erlischt mit dem «Wiederzusam- 
mentritte» des Landtages.5 
II. Zusammensetzung und Aufgabenbereich 
Der Landesausschuss besteht aus dem bisherigen Landtagspräsidenten 
bzw. seinem Stellvertreter und vier Abgeordneten, die der Landtag 
«unter gleichmässiger Berücksichtigung des Ober- und des Unterlan- 
des» zu wählen hat.%! Sein Aufgabenbereich, wie auch seine Rechte und 
Pflichten werden in Art. 74 LV demonstrativ aufgelistet. Zu erwähnen 
sind etwa folgende Agenden: Er hat darauf zu achten, «dass die Verfas- 
sung aufrechterhalten [...] und der Landtag bei vorausgegangener Auf- 
lösung oder Vertagung rechtzeitig wieder einberufen wird». Er hat auch 
«die Landeskassenrechnung zu prüfen und dieselbe mit seinem Bericht 
und seinen Anträgen an den Landtag zu leiten» und «die vom Landtag 
erhaltenen besonderen Aufträge zur Vorbereitung künftiger Landtags- 
verhandlungen zu erfüllen». Zusammengefasst kommt dem Landesaus- 
schuss vornehmlich die Aufgabe zu, die Rechte des Landtages zu wah- 
  
eingeräumten und garantierten Autonomie im Sinne autonomer Rechtsetzungsbe- 
fugnis oder Satzungsgewalt abgrenzt. 
76 Siehe Roland Kirchherr, Verfassung des Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen, 
5.253 ff. 
77 Siehe vorne S. 91. 
78 Siehe Art. 71 LV und Gerard Batliner, Parlament, S. 102 ff. mit weiteren Literatur- 
hinweisen; vgl. auch Roger Beck, Landtag, S. 158 ff. 
79 Siehe Art. 75 LV. 
80 Siehe Art. 73 LV. 
81 Siehe Art. 72 Abs. 1 LV. 
472
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.