Geschichtliche Grundlagen und Rechtsstellung
gruppe,* so gehen diese Kandidatenstimmen der Wählergruppe, die auf
dem Stimmzettel genannt ist, verloren und zählen für die andere Wäh-
lergruppe.
3. Ermittlung des Wahlergebnisses und der gewählten Kandidaten
An der Zuteilung der Mandate nehmen nur diejenigen Wählergruppen
teil, die acht Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht haben. Die Stimmen, die auf Wählergruppen entfallen, die diese
Prozentzahl nicht realisieren, werden vom Gesamtergebnis aller in einem
Wahlkreis gültig abgegeben Kandidaten- und Zusatzstimmen abgezogen.
Darauf folgt die Grundmandatsverteilung. Es wird die Wahlzahl errech-
net, die sich nach dem System von Eduard Hagenbach-Bischoff richtet,
wonach die verbleibende Stimmenzahl durch die um eins vermehrte Zahl
der zu wählenden Abgeordneten geteilt und das Teilungsergebnis in je-
dem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöht wird. Jeder Wähler-
gruppe werden so viele Grundmandate zugeteilt, als die Wahlzahl in der
Zahl der für die jeweilige Wählergruppe abgegebenen Kandidaten- und
Zusatzstimmen enthalten ist.“ Sind danach nicht alle in einem Wahlkreis
zu vergebenden Mandate zugewiesen, findet nach dem Victor d’Hondt-
schen Höchstzahlverfahren eine Restmandatsverteilung statt.“
Innerhalb der einer Wählergruppe zugeteilten Mandate gelten die-
jenigen Kandidaten und Kandidatinnen als gewählt, die am meisten
Stimmen erhalten haben.“ Ebenso sind von den in der Wahlliste einer
Wählergruppe aufgeführten Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht
43 Diese Art der Stimmabgabe nennt man auch «panaschieren». Vgl. Martin Batliner, Poli-
tische Volksrechte, S.121; Arno Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins, S. 311 f.
44 Eingehender zum Wahlakt Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 119 ff. und
Wilfried Marxer, Wahlverhalten und Wahlmotive, S. 60 ff; Arno Waschkuhn, Poli-
tisches System Liechtensteins, S. 311 f.
45 Siehe Art. 55 VRG; Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 122 f.; Wilfried Mar-
xer, Wahlverhalten und Wahlmotive, S. 64 f.; Arno Waschkuhn, Politisches System
Liechtensteins, S. 310.
46 Siehe Art. 56 VRG; Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 115 f. und BuA der
Regierung vom 6. Mai 1968 zu einer Gesetzesvorlage betreffend die Ausübung der
politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, S. 8 f., in: Landtagsprotokolle
1968 Bd. I (Beilagen zur öffentlichen Landtagssitzung vom 19. Juni 1968).
47 Siehe Art. 57 VRG.
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