Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Geschichtliche Grundlagen und Rechtsstellung 
Unterland entfallen.?? Die Wahl erfolgt nach diesen zwei Wahlbezirken, 
wobei nur solche Wählergruppen an der Mandatsverteilung teilnehmen, 
«die wenigstens 8 Prozent? der im ganzen Land abgegebenen gültigen 
Stimmen erreicht haben».3! 
III. Wählbarkeit 
Unter Wählbarkeit versteht man die Voraussetzungen, die erfüllt sein 
müssen, damit eine Person gültig gewählt werden kann. Fehlt es an die- 
sen Voraussetzungen, so kommt von vornherein keine gültige Wahl 
zustande.? 
Als Mitglieder des Landtages sind alle Landesangehörigen wählbar, 
die das 18. Lebensjahr vollendet, seit einem Monat vor der Wahl ordent- 
lichen Wohnsitz im Lande haben, im Stimmregister eingetragen? und 
nicht vom Wahl- und Stimmrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahl- und 
Stimmrecht ausgeschlossen ist, wer kraft Gesetzes oder gerichtlicher 
rechtskräftiger Verurteilung im Stimmrecht eingestellt ist und wer in 
Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig ist, soweit der 
Ausschluss vom Stimmrecht gerichtlich angeordnet ist.» 
  
29 Siehe Art. 46 Abs. 2 LV. Zur Wohnsitzfrage der Mitglieder des Landtages und zu ih- 
rer Wahl in Wahlbezirken und ihrer Repräsentation des gesamten Volkes siehe Pe- 
ter Pernthaler, Gutachtliche Stellungnahme zur Wohnsitzfrage, S. 2 ff. und ders., 
Rechtsgutachten Wahlkreis, 5. 8 ff. 
30 Zur Sperrklausel bzw. zur Herabsetzung der Sperrklausel auf fünf Prozent siehe 
BuA Nr. 1996/29 der Regierung vom 5. März 1996 und Wilfried Marxer, Wahlver- 
halten und Wahlmotive, S. 64 und 67; Martin Batliner, Poltische Volksrechte, 
S. 92 ff.; Roger Beck, Landtag, S. 68 ff. und auch vorne S. 408. 
31 Siehe Art. 46 Abs. 3 LV. 
32 Pierre Tschannen, Staatsrecht, S. 410 f. Rz. 9 und 10. 
33 Siehe Art. 14 und 30 Abs. 3 VRG. 
34 Siehe Art. 1 Abs. 1 VRG. 
35 Siehe Art. 2 VRG und dazu BuA Nr. 66/2012 der Regierung vom 29. Mai 2012, 
S. 43 ff. sowie BuA Nr. 105/2012 der Regierung vom 28. August 2012, 5. 15 f. 
464
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.