Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

1. Abschnitt 
Spätabsolutistische Verfassungsphase 
$1 DIENSTINSTRUKTIONEN VOM 
7. OKTOBER 1808 
I. Neue Rechtslage 
Das Fürstentum Liechtenstein ist 1806 Mitglied des Rheinbundes 
geworden, der in erster Linie ein Militärbündnis war.® Es hat gegenüber 
den alten Reichsauslagen ein Vielfaches an Bundeskosten verursacht. Die 
neuen, für das Land extrem grossen Belastungen in einer Zeit wirt- 
schaftlicher Not bedingen die Abschaffung der alten Ordnung und 
effektive Verwaltungsstrukturen.? Zudem schaffen die Rheinbundakte 
vom 12. Juli 1806 eine neue Rechtslage. Sie heben die «vormalige Reichs- 
verfassung» auf.!° Diesen Umstand nimmt Fürst Johann I. in den Dienst- 
instruktionen vom 7. Oktober 1808 für Landvogt Josef Schuppler!! zum 
Anlass, den «seit undenklichen Zeiten ausgeübte(n) Landesgebrauch» 
(Landammannverfassung) und «derley hergebrachten Gewohnheiten» 
auf den ersten Januar 1809 ausser Kraft zu setzen. Sie sind, wie er zu ver- 
stehen gibt, nicht mehr «mit dem Geist des dermaligen Zeitalters und 
(der) vorgerückten Cultur, als (auch) der in benachbarten Staaten einge- 
führten Verfassung» zu vereinbaren.!? 
  
Siehe Georg Malin, Politische Geschichte, 5. 51 ff. 
Reinhard Mussgnug, Der Rheinbund, S. 261. 
Alois Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 76. 
O0 Vgl. Brigitte Mazohl-Wallnig, Sonderfall Liechtenstein, S. 8 ff. Sie beleuchtet die 
Entstehung der Souveränität Liechtensteins in ihrem historischen Kontext. 
11  Abgedruckt in: LPS 8, S. 247-258; Paul Vogt, Verfassungsdokumente Liechten- 
steins, S. 301-310; auch im Internet abrufbar unter: <www.e-archiv.li>. 
12 Vsgl. auch Herbert Wille, Liechtenstein, S. 1081 ff. 
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