Volksrechte als Grundrechte
Gesetzes- als auch Verfassungsänderungen bedürfen im Falle der
Annahme in einer Volksabstimmung zu ihrer Gültigkeit der Sanktion
des Landesfürsten.?”? Dies gilt auch für die Ratifikation von Staatsver-
trägen.?80
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22. Februar 1999, LES 2/2001, S. 69 (71 Erw. 2.4) ohne Einschränkung von einer
«Referendumsdemokratie» spricht bzw. Liechtenstein für eine «Referendumsdemo-
kratie» hält.
Siehe Art. 9, 65 Abs. 1 und 112 Abs. 2 IV. Kritische Stimmen halten Art. 9 LV für
EMRK-widrig. Siehe Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 72 Rz. 123 und die
dort zitierte Literatur.
Siehe Art. 8 Abs. 1 LV.
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