Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Volksrechte als Grundrechte 
Gesetzes- als auch Verfassungsänderungen bedürfen im Falle der 
Annahme in einer Volksabstimmung zu ihrer Gültigkeit der Sanktion 
des Landesfürsten.?”? Dies gilt auch für die Ratifikation von Staatsver- 
trägen.?80 
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22. Februar 1999, LES 2/2001, S. 69 (71 Erw. 2.4) ohne Einschränkung von einer 
«Referendumsdemokratie» spricht bzw. Liechtenstein für eine «Referendumsdemo- 
kratie» hält. 
Siehe Art. 9, 65 Abs. 1 und 112 Abs. 2 IV. Kritische Stimmen halten Art. 9 LV für 
EMRK-widrig. Siehe Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 72 Rz. 123 und die 
dort zitierte Literatur. 
Siehe Art. 8 Abs. 1 LV. 
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