Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Landesfürst und Volksrechte 
Befugnisse der Mitwirkung an der Staatswillensbildung einräumen,? an 
denen der Landesfürst in seiner Funktion als Staatsoberhaupt und Mit- 
gesetzgeber nicht teilhat bzw. mitwirkt.?* Solange der Landesfürst die 
zum Volk «komplementäre Staatsgewalt» innehat, ruhen die politischen 
Volksrechte bzw. das Stimm- und Wahlrecht. 
III. Person und Amt des Landesfürsten 
Als Person im Rechtssinne vermag der Fürst zwar jederzeit wie ein 
anderer Landesbürger auch privatrechtliche Rechte und Pflichten zu 
begründen. Er ist aber in Hinsicht auf die politischen Rechte anders als 
ein stimm- und wahlberechtigter Bürger gestellt und zu behandeln. 
Wäre er stimm- und wahlberechtigt, könnte er beispielsweise in den 
Landtag gewählt oder zum Regierungsmitglied bestellt werden. Ein 
stimm- und wahlberechtigter Landesbürger kann zwar als Mitglied der 
Regierung auch nicht gleichzeitig dem Landtag angehören. Er kann aber 
zum Landtag kandidieren. Wird er gewählt, hat er sich für das eine oder 
andere Amt zu entscheiden. Der Fürst könnte aber an einer Landtags- 
wahl nur teilnehmen, wenn er (vorgängig) auf sein Amt bzw. auf den 
«Thron» verzichtet. Aufgrund der dynastischen Erbfolge bleibt mit der 
Person des Fürsten im Unterschied zu anderen Amtsträgern, bei denen 
es sich um Zivilpersonen handelt, stets der Rechtsstatus des Landesfürs- 
ten bzw. der «Thron» verbunden.?® Unter der Konstitutionellen Verfas- 
  
363 Vgl. Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 813 Rz. 46; siehe auch vorne S. 396 ff. 
364 Vgl. das Votum des Abgeordneten Peter Sprenger in der Landtagssitzung vom 
24. Oktober 2002, Landtagsprotokolle 2002 Bd. IT, S. 1614 f. Dort führt er aus: «Der 
Fürst übt damit sein Recht an der Staatsgewalt aus, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Ver- 
fassung heisst, und das Volk das seinige. Der jeweils andere Teil nimmt an der Wil- 
lensbildung des anderen Organs nicht teil. Mit anderen Worten: Das Volk nimmt an 
der Willensbildung des Landesfürsten nicht teil und vice versa. Für mich ist daher 
klar, dass der Fürst seine eigenen politischen Rechte hat. Er nimmt eben systembe- 
dingt auf andere Weise als das Volk an der Staatswillensbildung teil.» Zur Proble- 
matik von Fürst und Volksrechte siehe auch Luc Heuschling, Le citoyen monarque, 
S. 172 ff., der sich kritisch zur Verfassungspraxis äussert. 
365 Dies gilt auch für den vom Landesfürsten gemäss Art. 13bis LV berufenen Stellver- 
treter, der mit der Ausübung der dem Landesfürsten zustehenden Hoheitsrechte, 
namentlich der Sanktion von Gesetzen, betraut worden ist. 
366 Art. 12 und 13 HG. 
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