Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Volk und Landesfürst 
Das Volk seinerseits wirkt an der Staatswillensbildung über die «Volks- 
rechte» mit, d. h. über die politischen Rechte, die dem einzelnen Stimm- 
berechtigten als Teil des Staatsorgans Volk die Teilnahme an der Aus- 
übung der Staatsgewalt gewährleisten.?! Zu diesen politischen Rechten 
zählen neben dem aktiven und passiven Wahlrecht vor allem das Stimm- 
recht zur Stellung eines Initiativbegehrens betreffend die Verfassung 
oder ein Gesetz, das Stimmrecht betreffend die Einberufung des Land- 
tages, das Stimmrecht zur Stellung eines Referendumsbegehrens betref- 
fend die Verfassung oder Gesetze oder Finanzbeschlüsse, das Stimm- 
recht zur Stellung eines Referendumsbegehrens betreffend Zustim- 
mungsbeschlüsse des Landtags zu Staatsverträgen. 
II. Landesfürst und Volk als Mitgesetzgeber 
Landesfürst und Volk bzw. Landtag als eigenständige Staatsorgane bil- 
den zusammen den Gesetzgeber. Als Mitgesetzgeber haben sie einen je 
eigenen Zuständigkeitsbereich und üben dementsprechend ihre verfas- 
sungsmässigen Organfunktionen aus. Der Einwand, der Landesfürst 
könne als Privatperson an Volksabstimmungen teilnehmen bzw. die 
politischen Volksrechte ausüben,?® ist nicht zutreffend. Es handelt sich 
bei ihnen um Organrechte des Volkes, um jene Bewirkungsrechte, die 
den Stimmberechtigten Einfluss auf die Staatswillensbildung bzw. 
  
361 Vgl. Wolfram Höfling, Demokratische Grundrechte, S. 498. 
362 So BuA Nr. 88/2002 der Regierung vom 1. Oktober 2002, 5. 4 ff.; vgl. auch Günt- 
her Winkler, Verfassungsreform, S. 6. Er stellt auf die Unterschriftszeichnung ab 
und billigt dem Landesfürsten ein Initiativrecht zu, weil er nicht als Landesfürst 
bzw. Staatsorgan die Verfassungsinitiative unterschrieben hat. Demnach sei er nicht 
als solcher aufgetreten. Er habe sich nicht als Landesfürst bezeichnet, sodass er zu 
erkennen gegeben habe, dass er die Anmeldung der Verfassungsinitiative nicht in 
der Funktion als Staatsoberhaupt vornehmen will. Die «Anmeldung einer Volks- 
initiative> vom 2. August 2002 war einerseits von «Hans-Adam II. Fürst von Liech- 
tenstein» und anderseits von «Alois Erbprinz von Liechtenstein» unterzeichnet. 
Auf die Unterschriftszeichnung kommt es aber nicht an. Sie sagt über die Stellung 
der Person des Landesfürsten nichts aus. In der Praxis zeichnet der Landesfürst die 
Gesetze lediglich als «Hans-Adam», ohne den Zusatz «Landesfürst» oder «Fürst». 
Es steht wohl ausser Zweifel, dass er einem Gesetz nur in der Funktion als Staats- 
oberhaupt die Sanktion erteilen kann. Siehe Art. 65 Abs. 1 LV. 
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