Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
Die Wahlbeschwerde ist nach der Wahl binnen drei Tagen bei der Regie- 
rung einzureichen, die die Beschwerdeschrift mit den vorliegenden 
Wahlakten unverzüglich dem Staatsgerichtshof übermittelt.?*1 Be- 
schwerdebefugt sind nur die Wählergruppen, die Wahlvorschläge für die 
angefochtene Wahl rechtzeitig durch ihren Bevollmächtigten einge- 
bracht haben.?#? Dabei kann nur die Berichtigung der Ergebnisse und der 
Mandatszuteilung oder Nichtigerklärung beantragt werden. Feststel- 
lungsanträge sind nicht statthaft.? 
Die Regierung kann auch ihrerseits eine Anzeige an den Staatsge- 
richtshof erstatten, wenn sie aufgrund der Wahlprotokolle oder sonstwie 
feststellt, dass die Wahlen an einer Nichtigkeit leiden. 
Erklärt der Staatsgerichtshof die Wahl eines Abgeordneten oder 
Ersatzabgeordneten für nichtig, ist der nächstfolgende Kandidat der 
betreffenden Wahlliste als gewählt zu betrachten.?* In allen anderen Fäl- 
len der Nichtigkeit erklärt er die Wahl für den betreffenden Wahlkreis 
als nichtig und verpflichtet die Regierung, unverzüglich eine neue Wahl 
anzuordnen. 
IV. Abstimmungsbeschwerde 
Es gelten die gleichen Beschwerdegründe wie bei der Wahlbeschwerde. 
Im Unterschied zur Wahlbeschwerde ist jedoch jede stimmberechtigte 
Person beschwerdelegitimiert.?*7 
  
341 Siehe Art. 64 Abs. 5 und 6 VRG. Zur Bedeutung der Wahlprüfung Tobias Michael 
Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 220. 
342 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 200; Tobias Michael Wille, Verfas- 
sungsprozessrecht, S. 220 f.; Bernhard Ehrenzeller/Rafael Brägger, Politische 
Rechte, S. 679 Rz. 93. Nach ihnen ist es fraglich, ob der Ausschluss der Beschwer- 
demöglichkeit für Kandidaten bei Volkswahlen mit der Garantie des passiven Wahl- 
rechts vereinbar ist. 
343 Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 201. 
344 Siehe Art. 65 VRG. 
345 Siehe Art. 66 Abs. 1 VRG. 
346 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 788 f.; Martin Batliner, Poli- 
tische Volksrechte, S. 202. 
347 In Art. 74 Abs. 3 VRG heisst es, dass auf die Beschwerdeführung und Nichtiger- 
klärung die Art. 64 bis 66 VRG sinngemäss Anwendung finden, «soweit dessen Be- 
stimmungen offensichtlich nicht unanwendbar zu gelten haben». Vgl. auch SIGH 
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