Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
$21 RECHTSSCHUTZ 
Der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz richtet sich nach dem Volks- 
rechtegesetz und, soweit es um Wahlen geht, auch nach dem Staats- 
gerichtshofgesetz.®! Als grundrechtlich garantierte Rechte stehen die 
politischen Rechte unter dem verfassungsrechtlichen Schutz, den die 
Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wie sie im Staatsge- 
richtshofgesetz geregelt ist, verfahrensrechtlich sichert.?? 
I. Stimmrechtsbeschwerde — Eintragung im Stimmregister 
Der Eintrag im Stimmregister,*3 das von den Gemeinden geführt wird, 
berechtigt zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen. Es ist vor jeder 
Wahl und Abstimmung zu bereinigen und während drei Tagen öffentlich 
zur Einsicht aufzulegen. Über Einsprachen wegen Nichtaufnahme ent- 
scheidet die Gemeindevorstehung, im Rechtsmittelverfahren die Regie- 
rung und letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtshof.?* 
II. Zurückweisung und Nichtigerklärung 
von Volksinitiativen 
Initiativbegehren, die in formeller oder formaler Hinsicht mangelhaft 
sind, weist die Regierung zurück. Sie sind ungültig, wenn der Mangel 
nicht innerhalb nützlicher Frist behoben wird. Gegen eine Zurückwei- 
sungsentscheidung der Regierung ist Beschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof zulässig.? 
  
331 Siehe Art. 104 Abs. 2 letzter Satz i. V. m. Art. 59 LV und 27 StGHG i. V. m. Art. 
64 ff. VRG und dazu Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 220 ff. 
332 Siehe Art. 104 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 15 SIGHG und dazu Tobias Michael Wille, 
Verfassungsprozessrecht, S. 108 ff.; vgl. auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbe- 
schwerde zum Staatsgerichtshof, S. 54 ff. 
333 Es handelt sich nach Art. 9 VRG um ein Verzeichnis der Stimmberechtigten der 
Gemeinde. 
334 Siehe Art. 9 ff. VRG und dazu Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 197 f. 
335 Siehe Art. 69 Abs. 6 und 70 Abs. 1, 2 und 4 VRG; vgl. auch Martin Batliner, Politi- 
sche Volksrechte, S. 199. 
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