Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

2. 
Die einzelnen politischen Rechte 
Bewertung 
Dass die Volksinitiative, die für Sachgeschäfte vorgesehen ist, für einen 
Personalentscheid, der sich direkt gegen die Person des Landesfürsten 
als Staatsoberhaupt richtet,” zur Anwendung gelangt, wird als proble- 
matisch angesehen.” Auch unter dem Gesichtspunkt der «Demokrati- 
sierung der Monarchie»*® ist diesem «Petitionsrecht» nichts abzugewin- 
nen.?® Es bewirkt keineswegs, dass «der Landesfürst mit seinen Kom- 
petenzen und Befugnissen als Staatsoberhaupt einer in Demokratien für 
Staatsoberhäupter üblichen politischen Kontrolle unterstellt» wird.?!° Es 
ist ebenso nicht in der Lage, dem Landesfürsten eine demokratische 
Legitimation zu verleihen.?!! 
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Günther Winkler, Verfassungsrecht, S. 74 hält fest, dass sich das Misstrauensvotum 
nicht gegen die Monarchie oder gegen das Fürstenhaus richtet, «sondern gegen den 
regierenden Fürsten als Person oder gegen ein bestimmtes Verhalten des regieren- 
den Fürsten». 
Ren€ Rhinow, Rechtsgutachten, 5. 86. Initiativverfahren für Personalentscheide erwei- 
sen sich für ihn aus der Sicht von Art. 46 Abs. 1 LV und Art. 3 1. ZP zur EMRK als pro- 
blematisch, da die Identität der Unterzeichner der Initiative nur bedingt geheim gehal- 
ten werden kann. Vgl. auch Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, 5. 95 f. Rz. 179 ff., ders., 
Diskussionsbeitrag, S. 18 Rz. 26 und Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische 
Rechte, S. 669 f. Rz. 69. Jochen Abr. Frowein, Rechtsgutachten zu den Vorschlägen des 
Fürstenhauses, S. 24 hält ein solches Verfahren für unangemessen. «Die Vorstellung, 
dass in einem förmlichen Misstrauensvotum durch die Mehrheit der Wahlberechtigten 
im Lande dem konkreten Landesfürsten das Misstrauen ausgesprochen wird, ohne 
dass daraus rechtliche Konsequenzen folgen, erscheint nicht vertretbar.» 
So Fürst Hans-Adam II. im Interview mit dem LVolksblatt vom 29. Juni 1993, S. 3. 
Ren€ Rhinow hält in seinem Rechtsgutachten, S. 89 fest: «Eine Stärkung der Demo- 
kratie ist mit diesem <Petitionsrecht? des Volkes nicht verbunden.» Auch Bernd- 
Christian Funk, Rechtsgutachten, S. 37 meint, es erscheine zumindest zweifelhaft, 
ob diese Lösung zu den «entscheidende(n) Schritte(n) zur Demokratisierung des 
Staates» zu zählen ist. A. A. Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 321. Er kommt 
zum Ergebnis, dass dieser Reformvorschlag vor allem geeignet ist, «das demokrati- 
sche Prinzip und die politischen Rechte der Bürger gemäss der Verfassung von 
Liechtenstein zu festigen». 
BuA Nr. 87/2001 der Regierung vom 20. November 2001, S. 31. Die nach dem 
Hausgesetz getroffenen Massnahmen, wie die Absetzung oder Amtsenthebung des 
Landesfürsten, stellen eine ausschliesslich familienpolitische Entscheidung dar. Vgl. 
auch Zoltän Tibor Pällinger, Stellung des Fürsten, S. 14 ff. 
Ren€ Rhinow, Rechtsgutachten, S. 88 unter Bezugnahme auf Gerard Batliner, Aktu- 
elle Fragen, S. 106 ff. Rz. 207 ff. führt aus, der Fürst werde durch das Verfahren nicht 
demokratisch legitimiert, da «dem Volk die Kompetenz nicht zusteht, den Fürsten 
abzuwählen».
	        

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