Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält, wird vom Landesfürsten 
zum Richter ernannt.?5 
Da es zu einer Volksabstimmung nur im Ausnahmefall kommen 
kann, wenn sich also Landtag und Richterauswahlgremium nicht eini- 
gen, erweist sie sich lediglich als ein Konfliktlösungsmechanismus, 
dem ein Plebiszitcharakter eignet.?® Sie erfüllt die Kriterien nicht, die 
direktdemokratische Institutionen auszeichnen. Die Volksabstimmung 
nimmt auch dann eine Sonderstellung ein, wenn das Stimmvolk einen 
Richterkandidaten nominiert. Die Richterwahl bleibt auch in diesem 
Fall eine Ausnahmeerscheinung und wird nicht zu einer Angelegenheit 
des Volkes.?” 
III. Misstrauensantrag gegen den Landesfürsten 
1. Verfahren 
Das Recht, gegen den Landesfürsten einen begründeten Misstrauens- 
antrag einzubringen, steht gemäss Art. 13ter LV 1500 Landesbürgern 
zu.?% Der Landtag hat in seiner nächsten Sitzung eine Empfehlung abzu- 
fliktuales Verfahren vor dem Volk zu einer «Politisierung der Justiz» führt. A. A. 
Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 226 ff., der ausführt, dass das Ernennungs- 
recht des Fürsten und das Zustimmungsrecht des Landtages durch ein abschliessen- 
des Entscheidungsrecht des Volkes eingeschränkt sei. Im Vergleich zur geltenden 
Regelung bedeute dies insgesamt sowohl eine Beschränkung der Befugnis des Fürs- 
ten als auch jener des Landtages zugunsten des Volkes (S. 227). 
295 Siehe Art. 9 Abs. 2 LV sowie Art. 17 Abs. 2, 3 und 4 RBG. 
296 Vgl. Stephan Breitenmoser, Rechtsgutachten zu den Verfassungsvorschlägen des 
Fürstenhauses, S. 143 f.; Bernhard Ehrenzeller /Rafael Brägger, Politische Rechte, 
5. 668 f. Rz. 66. 
297 Vgl. Frank Marcinkowski/ Wilfried Marxer, Öffentlichkeit, S. 92 #f. Sie verstehen 
nach einer Definition von IRI Europe unter direkter Demokratie Sachentscheide, 
die darüber hinaus die Bürgerschaft stärken müssen, somit also von unten nach oben 
(bottom-up) wirken sollten. Sie halten demnach fest, es handele sich, falls keine 
Eigeninitiative des Volkes bei der Nomination von Kandidaten vorliege, um ein 
«reines Personalplebiszit>». Aber auch im Falle einer Volksnomination könne wegen 
des Ausnahmecharakters des Bestellvorgangs nicht von einem Bottom-up-Verfah- 
ren gesprochen werden. 
298 Die erforderliche Anzahl der Stimmberechtigen entspricht derjenigen, wie sie 
Art. 64 Abs. 4 IV für die Initiativbegehren, die die Verfassung betreffen, vorsieht, 
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