Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
durchführen zu lassen.?®® Dabei handelt es sich um eine Konsultativab- 
stimmung,?”° in der danach gefragt wird, ob «einzelne Grundsätze» in 
das Gesetz aufgenommen werden sollen.?7! Demzufolge hat sie vom 
Gegenstand her «antizipierenden» Charakter.?? Auch wenn sie für den 
Landtag und das Stimmvolk rechtlich nicht verbindlich ist,?”® ist sie nicht 
unbeachtlich,?* zumal ein förmliches Abstimmungsverfahren stattfin- 
det. Führt es zu einem eindeutigen Resultat, würde es dem demokrati- 
schen Gedanken widersprechen, wenn der Landtag die Konsultativ- 
abstimmung ohne zwingenden Grund nicht beachten würde.?75 
$20 BESONDERE ARTEN VON VOLKSRECHTEN 
Die politischen Rechte umfassen auch das Recht auf Einberufung und 
Auflösung des Landtages, die Richterbestellung, das Misstrauensvotum 
  
269 Art. 79 VRG übernimmt diese Verfassungsbestimmung wortgleich und fügt in ei- 
nem Absatz 2 an, dass die Regierung die Abstimmung nach den einschlägigen Vor- 
schriften des Volksrechtegesetzes anordnet und vollzieht. 
270 Bernhard Ehrenzeller/Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 665 Rz. 59 sprechen 
unter dem Titel «Grundsatzabstimmung» von einer «spezielle(n) Art des Behör- 
denreferendums», setzen sie aber einer Konsultativabstimmung gleich, die nicht 
rechtsverbindlich ist. Die dem Behördenreferendum folgende Abstimmung zeitigt 
jedoch rechtliche Wirkungen. Yvo Hangartner/ Andreas Kley, Die demokratischen 
Rechte, S. 902 Rz. 2289 f. weisen darauf hin, dass die Begrifflichkeit und Termino- 
logie nicht einheitlich ist. Sie verstehen unter einer Grundsatzabstimmung einen 
«rechtlich verbindlichen Beschluss», den die Stimmberechtigten vor dem Schluss- 
entscheid in einer Vorabstimmung treffen. 
271 Nach Wilfried Marxer/ Zoltän Tibor Pällinger, Direkte Demokratie, S. 35 beinhal- 
tet die vom Landtag initiierte Konsultativabstimmung «eine allgemeine Frage zu 
einem politischen Sachverhalt, einem politischen Ziel u.a.». Vgl. zur Aufnahme 
neuer Grundsätze in das Landtagswahlrecht die Volksbefragung vom 14. Februar 
1932 und dazu Herbert Wille, Landtag und Wahlrecht, S. 169. 
272 Yvo Hangartner/ Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 903 Rz. 2294. 
273 Vgl. Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 665 f. Rz. 59; Yvo 
Hangartner/ Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 904 Rz. 2295. 
274 Nach Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 187 Rz. 17 sind Kon- 
sultativabstimmungen «nicht einfach irrelevante Geschehen, sondern massgebliche 
Äusserungen des Staatsorgans Volk». Vgl. auch BGE 104 Ta 226 (228). 
275 Aus diesem Grund kommen Yvo Hangartner/ Andreas Kley, Die demokratischen 
Rechte, S. 904 Rz. 2295 zum Schluss, dass das Ergebnis der Volksabstimmung 
gegenüber Behörden, vorliegendenfalls gegenüber dem Landtag, eine «bedingte 
rechtliche Verbindlichkeit» besitzt. 
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