Referendumsrecht
2. Obligatorisches und fakultatives Referendum
Das Referendum ist obligatorisch, wenn ein Verfassungs-, Gesetzes-
oder Finanzbeschluss des Landtages oder seine Zustimmung zu einem
Staatsvertrag von Verfassungs oder Gesetzes?** wegen der Volksabstim-
mung unterstellt wird, wie dies etwa bei der Initiative auf Abschaffung
der Monarchie zutrifft.?® Es ist fakultativ, wenn eine bestimmte Anzahl
von Stimmberechtigten eine Volksabstimmung über einen solchen Land-
tagsbeschluss begehrt.26%
Das fakultative Referendum beruht im Gegensatz zum obligatori-
schen Referendum, dem alle Landtagsbeschlüsse im vorgenannten Sinne
unterliegen, auf «Selektion». Es zielt darauf ab, dass sich das Stimmvolk
nicht mit allen, sondern nur mit den strittigen Vorlagen befasst.?”
3. Behördenreferendum
Um eine besondere Art von fakultativem Referendum handelt es sich,
wenn der Landtag bei Verfassungs-, Gesetzes-, und Finanzbeschlüssen
wie auch bei Zustimmungsbeschlüssen zu Staatsverträgen von sich aus
eine Volksabstimmung beschliesst.2® Man spricht in diesem Fall von
einem Behördenreferendum.
4. Volksbefragung
Der Landtag ist nach Art. 66 Abs. 3 LV befugt, über die Aufnahme ein-
zelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz eine Volksabstimmung
264 Indieser Hinsicht kann auf das einfachgesetzlich geregelte obligatorische Referendum
in Art. 51 Abs. 2 SteG, LGBl. 1961 Nr. 7, hingewiesen werden, das in der Zwischen-
zeit durch LGBl. 2010 Nr. 340 aufgehoben worden ist. Es sah vor, dass jede Erhöhung
der Steuersätze auf mehr als das Anderthalbfache der Sätze, mit welcher die Steuern
im abgelaufenen Finanzjahr erhoben wurden, der Volksabstimmung unterliegt.
265 Siehe Art. 113 LV.
266 Vgl. Yvo Hangartner / Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 147 f. Rz. 346.
267 So Max Imboden, Die Volksbefragung, S. 392.
268 Siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 66bis Abs. 1 LV sowie Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 Bst. a, 2
und 3, Art. 77 Abs. 1 und 3 VRG; vgl. auch Martin Batliner, Politische Volksrechte,
S. 178 und 182 Fn. 24; Arno Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins, S. 325.
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