Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Referendumsrecht 
2. Obligatorisches und fakultatives Referendum 
Das Referendum ist obligatorisch, wenn ein Verfassungs-, Gesetzes- 
oder Finanzbeschluss des Landtages oder seine Zustimmung zu einem 
Staatsvertrag von Verfassungs oder Gesetzes?** wegen der Volksabstim- 
mung unterstellt wird, wie dies etwa bei der Initiative auf Abschaffung 
der Monarchie zutrifft.?® Es ist fakultativ, wenn eine bestimmte Anzahl 
von Stimmberechtigten eine Volksabstimmung über einen solchen Land- 
tagsbeschluss begehrt.26% 
Das fakultative Referendum beruht im Gegensatz zum obligatori- 
schen Referendum, dem alle Landtagsbeschlüsse im vorgenannten Sinne 
unterliegen, auf «Selektion». Es zielt darauf ab, dass sich das Stimmvolk 
nicht mit allen, sondern nur mit den strittigen Vorlagen befasst.?” 
3. Behördenreferendum 
Um eine besondere Art von fakultativem Referendum handelt es sich, 
wenn der Landtag bei Verfassungs-, Gesetzes-, und Finanzbeschlüssen 
wie auch bei Zustimmungsbeschlüssen zu Staatsverträgen von sich aus 
eine Volksabstimmung beschliesst.2® Man spricht in diesem Fall von 
einem Behördenreferendum. 
4. Volksbefragung 
Der Landtag ist nach Art. 66 Abs. 3 LV befugt, über die Aufnahme ein- 
zelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz eine Volksabstimmung 
  
264 Indieser Hinsicht kann auf das einfachgesetzlich geregelte obligatorische Referendum 
in Art. 51 Abs. 2 SteG, LGBl. 1961 Nr. 7, hingewiesen werden, das in der Zwischen- 
zeit durch LGBl. 2010 Nr. 340 aufgehoben worden ist. Es sah vor, dass jede Erhöhung 
der Steuersätze auf mehr als das Anderthalbfache der Sätze, mit welcher die Steuern 
im abgelaufenen Finanzjahr erhoben wurden, der Volksabstimmung unterliegt. 
265 Siehe Art. 113 LV. 
266 Vgl. Yvo Hangartner / Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 147 f. Rz. 346. 
267 So Max Imboden, Die Volksbefragung, S. 392. 
268 Siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 66bis Abs. 1 LV sowie Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 Bst. a, 2 
und 3, Art. 77 Abs. 1 und 3 VRG; vgl. auch Martin Batliner, Politische Volksrechte, 
S. 178 und 182 Fn. 24; Arno Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins, S. 325. 
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