Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Referendumsrecht 
die Stimmberechtigten den Beschluss des Landtages in der Volksabstim- 
mung an oder verwerfen ihn. Die Annahme ersetzt den Landtagsbe- 
schluss.2» Wird dieser verworfen, fällt er dahin.2 Das Volksrecht bein- 
haltet demnach das Recht, das Referendum gegen einen Beschluss des 
Landtages zu ergreifen, und das Recht, ihn in der Referendumsabstim- 
mung anzunehmen oder zu verwerfen.?® Voraussetzung ist, dass je nach 
Art des Beschlusses, der vom Landtag nicht als dringlich erklärt worden 
ist, eine bestimmte Anzahl von Stimmberechtigten oder von Gemeinden 
innerhalb von dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung ein Referen- 
dumsbegehren stellen, damit in einer Volksabstimmung über den Land- 
tagsbeschluss entschieden wird.? Dabei können die Stimmberechtigten 
in keiner Weise Einfluss auf die Referendumsvorlage nehmen. Sie kön- 
nen sie nur als solche annehmen oder ablehnen, sodass sie sich auf die 
Frage reduziert, ob die bestehende Rechtslage erhalten oder verändert 
werden soll.227 Die Mitsprache ist begrenzt. Sie kommt einem allgemei- 
nen Vetorecht gleich.238 
Kommt das Referendumsbegehren zustande, findet in der Regel die 
Volksabstimmung über einen Gesetzes-, Finanz- und Verfassungsbe- 
schluss des Landtages als Ganzes statt.? Das Referendum kann sich aber 
auch nur gegen einen Teil eines solchen Beschlusses des Landtages rich- 
ten, wenn dieser von sich aus eine Volksabstimmung beschliesst. In die- 
sem Fall ist er nämlich berechtigt, die Abstimmung so festzulegen, «dass 
über einzelne Teile eines Gesetzes oder eines Beschlusses getrennt abge- 
  
233 Vgl. Art. 66 Abs. 6 LV. 
234 Nach Art. 78 Abs. 4 VRG erklärt die Regierung die Referendumsvorlage für dahin- 
gefallen und berichtet darüber dem Landtag. Sie hat die Sanktion des Landesfürsten 
nicht einzuholen. Sie hat, wie auch der Vollzug, zu unterbleiben. Siehe im positiven 
Fall Art. 78 Abs. 1 VRG. 
235 Vgl. Yvo Hangartner / Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 148 Rz. 347. 
236 Siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 66bis Abs. 1 LV sowie Art. 72 Abs. 1 und 77 Abs. 1 
VRG. Nach diesen Bestimmungen besteht ein Anspruch auf Durchführung einer 
Volksabstimmung, wenn das Referendumsbegehren fristgerecht und formgültig ein- 
gebracht worden ist. In diesem Sinne für ein Referendumsbegehren auf Gemeinde- 
ebene auch StGH 1984/5/V, Urteil vom 25. April 1985, LES 4/1985, S. 103 f. Siehe 
auch Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 664 Rz. 56. 
237 Diese Aussage ist wohl dann zu relativieren, wenn nur ein Teil eines Gesetzesbe- 
schlusses Gegenstand eines Referendumsbegehrens ist. Siehe im Folgenden. 
238 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 178. 
239 Siehe Art. 77 Abs. 2 VRG. 
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