Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
$19 REFERENDUMSRECHT 
I. Allgemeines 
Das Referendumsrecht zählt neben dem Initiativrecht ebenfalls zu den 
direktdemokratischen Einrichtungen. Das fakultative Referendum ist 
nach der Verfassung die Regel, das obligatorische Referendum die Aus- 
nahme.??7 Es wird als Recht der «Nachentscheidung» charakterisiert, die 
Verfassungs-, Gesetzes- und Finanzbeschlüsse des Landtages sowie die 
von ihm genehmigten Staatsverträge zum Gegenstand hat.28 Während 
die Initiative für ein dynamisches oder innovatives Element gehalten 
wird, das bisher vernachlässigte Politikinhalte aufgreift, wird dem Refe- 
rendum eine stabilisierende Wirkung zugeschrieben. Es soll an der 
bestehenden Rechtslage festgehalten werden.?? Hemmend wirkt das 
Referendum und blockiert Landtagsentscheidungen, wenn sie die 
Stimmberechtigten in der Volksabstimmung ablehnen.2 Aus diesem 
Grund wird schon im Vernehmlassungsverfahren auf ein mögliches 
Referendum Bedacht genommen. Dieses Vorgehen birgt die Gefahr in 
sich, dass es zu einer «Verwässerung» der Vorlage kommt.?*! 
II. Begriff und Wesen 
Das Referendum ist wie die Initiative ein Volksrecht, das als fakultatives 
Referendum zweistufig ausgestaltet ist. Mit dem Referendum?” nehmen 
227 Zu diesen beiden Erscheinungsformen siehe Näheres hinten S. 433. 
228 Gerard Batliner, Parlament, 5. 23. 
229 Yvo Hangartner/ Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 153 Rz. 359 be- 
zeichnen das Referendum als ein «bewahrendes, retardierendes Volksrecht». 
230 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 180 f.; Arno Waschkuhn, Politisches 
System Liechtensteins, S. 324; Hilmar Hoch, Verfassung- und Gesetzgebung, S. 221; 
Michael Ritter, Besonderheiten der direkten Demokratie, S. 5 f. 
231 Vgl. Michael Ritter, Die Organisation des Gesetzgebungsverfahrens, S. 74. Kurt Ei- 
chenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 185 f. Rz. 12 und 14 weist auf die er- 
heblichen Vorwirkungen hin, die ein Referendum erzeugt. Als Folge konstatiert er eine 
«aktivitätshemmende Wirkung des Referendums», die nicht übersehen werden kann. 
Vgl. auch Yvo Hangartner / Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 153 Rz. 360. 
232 Zur Herkunft des Begriffs «Referendum» siehe Yvo Hangartner/ Andreas Kley, Die 
demokratischen Rechte, 5. 147 Rz. 344 f. 
428
	        

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